Was bedeutet der Selbstbehalt bei der Unterhaltsberechnung?

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Der Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltsschuldner im Rahmen der Unterhaltsberechnung verbleiben muss, damit er seine Lebenshaltungskosten bestreiten kann.

Die nachfolgenden Beträge beziehen sich auf die derzeit gültigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, Stand 1.1.2018. Die Beträge für den Selbstbehalt werden von Zeit zu Zeit angepasst, unterliegen also einem Wandel.

1. Notwendiger Selbstbehalt (Eigenbedarf)

Der notwendige Selbstbehalt stellt die unterste Grenze der Inanspruchnahme dar.

Derzeit beträgt der Eigenbedarf gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 €. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, liegt der Eigenbedarf bei 1.080 €.

2. Angemessener Eigenbedarf

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt in der Regel mindestens 1.300 € monatlich.

3. Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten

Der monatliche Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € und bei Nichterwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners 1.090 €.

4. Selbstbehalt gegenüber den eigenen Eltern und Enkeln

Gegenüber den eigenen Eltern und den Enkeln beträgt der Selbstbehalt mindestens 1.800 €. Beim Selbstbehalt gegenüber den Eltern bleibt zusätzlich noch die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden bereinigten Einkommens anrechnungsfrei.

5. Im Selbstbehalt enthaltene Wohnkosten

In den vorgenannten Sätzen für den Selbstbehalt sind pauschaliert die Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten. Bei Ziffer 1) sind dies derzeit 380 €, bei Ziffer 2) 450 €, bei Ziffer 3) 430 € und bei Ziffer 4) sind es 480 €.

6. Herabsetzung des Selbstbehalts

Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners kann unter die genannten Richtwerte herabgesetzt werden, wenn mit dem Unterhaltsschuldner ein ebenfalls berufstätiger Partner zusammenlebt, weil dadurch aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung eine gewisse Ersparnis eintritt. Der BGH hat in derartigen Fällen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Regelungen im Sozialrecht, einen Abzug von 10 % empfohlen. Dies bedeutet, dass bei einem Zusammenleben des Unterhaltsschuldners mit einem Partner der Selbstbehalt grundsätzlich um 10 % zu senken ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Partner selbst über ein ausreichendes Eigeneinkommen verfügt, andernfalls wirkt sich nämlich die Ersparnis bei der gemeinsamen Haushaltsführung nicht für den Unterhaltsschuldner aus. Der Partner des Unterhaltsschuldners muss in einem derartigen Fall also über ein Einkommen von mindestens 792 € verfügen.

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts ist angezeigt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer Region mit niedrigen Mieten lebt.

7. Heraufsetzung des Selbstbehalts

In Ballungsgebieten sind die Wohnkosten oftmals viel höher, als in ländlich strukturierten Gebieten. Unvermeidbare Mietkosten können zu einer entsprechenden Erhöhung des Selbstbehalts führen, wenn sie den im Selbstbehalt vorausgesetzten Betrag übersteigen.

Bei Unterhaltsberechnungen stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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