Im Unterhalt mehr Selbstbehalt

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Seit Jahresbeginn 2015 ist die „Düsseldorfer Tabelle“ neu gefasst. Die Selbstbehaltsätze wurden angepasst. Von der Neuerung sind Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte gleichermaßen betroffen. Es hat sich der zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht, das bedeutet, die Unterhaltspflichtigen dürfen mehr von Ihrem Geld behalten, dass sie monatlich verdienen oder als Sozialleistung erhalten. Die Änderung betrifft erwerbstätige genauso wie nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete. Beide haben nun 80 Euro mehr im Monat auf ihrem Konto.

  • Für unterhaltspflichtige Erwerbstätige ist der notwendige Selbstbehalt von 1.000 auf 1.080 Euro gestiegen.
  • Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ist der Selbstbehalt von 800 auf 880 Euro gewachsen. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II -Sätze ("Hartz IV") zum 01.01.2015.

Diese Neuerung greift für Unterhaltspflichtige, die zur Zahlung verpflichtet sind in folgender Konstellation: Minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr leben im Haushalt des anderen Elternteils und befinden sich in der allgemeinen Schulausbildung.

Die Berechtigten erhalten im Umkehrschluss bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen einen geringeren Unterhalt. Der Mindestselbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten hat sich von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist Herausgeber der "Düsseldorfer Tabelle". Die Festlegung der Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte findet in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. statt.

Düsseldorfer TabelleKindesunterhalt (Beträge in Euro)

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

Alter des Kindes in Jahren

Pro-
zent-
satz

Bedarfs-
kontroll-
betrag

0-5

6-11

12-17

ab 18

bis 1.500

317

364

426

488

100

880/1080

1.501 - 1.900

333

383

448

513

105

1.180

1.901 - 2.300

349

401

469

537

110

1.280

2.301 - 2.700

365

419

490

562

115

1.380

2.701 - 3.100

381

437

512

586

120

1.480

3.101 - 3.500

406

466

546

625

128

1.580

3.501 - 3.900

432

496

580

664

136

1.680

3.901 - 4.300

457

525

614

703

144

1.780

4.301 - 4.700

482

554

648

742

152

1.880

4.701 - 5.100

508

583

682

781

160

1.980

ab 5.101

       - nach den Umständen des Falles -


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