Was bedeutet es, wenn ein Erbschein eingezogen wird?
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Einem Erbschein kommt im Rechtsverkehr eine enorme Beweiskraft zu. Deshalb ist es sehr wichtig, dass kein inhaltlich unrichtiger Erbschein im Umlauf ist. Denn derjenige, der im Erbschein als Erbe ausgewiesen wird, kann über den Nachlass verfügen und somit also Rechtsgeschäfte von riesiger Tragweite abschließen, zum Beispiel eine zum Nachlass gehörende Immobilie veräußern oder ähnliches.
1. Der Inhalt des Erbscheins ist falsch
Ein Erbschein kann inhaltlich unrichtig sein, entweder weil das Nachlassgericht die Rechtslage falsch beurteilt hat oder weil nach Erlass des Erbscheins sich die tatsächliche Sach- und Rechtslage geändert hat, insbesondere dann, wenn nachträglich noch ein weiteres Testament aufgetaucht ist, das inhaltlich von dem Testament, das bei Erteilung des Erbscheins der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Grunde lag, abweicht.
Es ist leicht nachvollziehbar, dass durch ein weiteres Testament die bisherige Erbfolge völlig anders zu beurteilen sein kann, zum Beispiel dann, wenn der Erblasser in dem zweiten Testament eine andere Person als Erben eingesetzt hat, als dies noch bei dem ersten Testament der Fall war.
2. Rechte des tatsächlichen Erben
Der wahre Erbe hat ein Interesse daran, dass kein falscher Erbschein im Umlauf ist, weil dadurch seine Rechte nachhaltig beschnitten werden. Gemäß § 2362 I BGB kann der wirkliche Erbe von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit darf immer nur ein einziger Erbschein im Umlauf sein. Deshalb ist ein unrichtiger Erbschein bei Gericht abzuliefern bzw. vom Nachlassgericht einzuziehen.
Gemäß § 2361 BGB kann auch das Nachlassgericht von sich aus tätig werden und die Einziehung des Erbscheins anordnen, oder diesen für kraftlos erklärt, sollte er nicht mehr auffindbar sein. Das Nachlassgericht muss sogar von Amts wegen tätig werden, wenn es Kenntnis von der Unrichtigkeit eines im Umlauf befindlichen Erbscheins erlangt.
In Erbscheinangelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.
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