Was bedeutet Schufa und wie kann ich negative Einträge in der Schufa löschen lassen?

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Die Schufa Holding AG ist eine privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Geschäftssitz in Wiesbaden. Zu den Aktionären gehören Kreditinstitute, Handelsunternehmen sowie sonstige Dienstleister. Sie ist in Deutschland die führende Auskunftei für kreditrelevante Informationen für Kreditgeber und Kreditnehmer und leistet damit einen wesentlichen Beitrag für das Zustandekommen von Verträgen. 

Diese Informationen werden durch negative sowie positive Einträge in unterschiedliche Stufen eingeteilt, sodass derjenige, der in die Auskunft sieht, einen Einblick in das bisherige Zahlungsverhalten von potentiellen Vertragspartnern bekommt. 

Beispielsweise bei Mobilfunk- oder Telefonverträgen, Mietverträgen und Kreditverträgen erfolgen positive Einträge, wenn in der Vergangenheit keine Komplikationen aufgetreten sind und der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen stets fristgemäß nachgekommen ist.

Ein negativer Eintrag bei der Schufa bedeutet, dass es in der Vergangenheit zu unregelmäßigen oder gar keinen Zahlungen gekommen ist und der Schuldner sich vertragswidrig verhalten hat. Kreditgeber wie Banken oder Versicherungen fragen Schufa-Einträge regelmäßig ab. Ein negativer Eintrag führt dazu, dass oft die Banken Kredite nicht vergeben wollen, Leasing- oder Wohnraummietverträge, Mobilfunkverträge unter Umständen nicht zustande kommen und Privatpersonen bei der Ausgabe von EC- und Kreditkarten nicht berücksichtigt werden. 

Negative Einträge werden frühestens nach drei Jahren gemäß § 35 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) gelöscht. Einträge durch Informationen aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen (Insolvenzverfahren, Erzwingungs-Haftbefehle) werden ebenfalls erst nach drei Jahren gelöscht. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen: 

1.
Es kommt vor, dass Schuldner die Forderungen ihrer Gläubiger verzögert aber in einem bestimmten Zeitrahmen begleichen und es dennoch zu einem Negativeintrag bei der Schufa kommt. Dann besteht unter Umständen ein vorzeitiges Löschungsrecht über den negativen Eintrag gegenüber der Schufa Holding AG. Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung unter 2.000,00 € liegt und der Schuldner innerhalb von sechs Wochen diese beglichen hat. Ohne Einwilligung des Gläubigers kann die Schufa keine vorzeitige Löschung des Negativeintrags vornehmen. 

Wer also eine vorzeitige Löschung eines Eintrags erwirken möchte, ist auf die Mithilfe der Gläubiger angewiesen und sollte diese unter Schilderung seiner Lage direkt anschreiben. Wurde die Forderung beispielsweise vom Schuldner beglichen, kann der Gläubiger einen Erledigt-Vermerk an die Schufa übermitteln. Erst dann ist eine vorzeitige Löschung des Eintrags von Seiten der Schufa möglich. 

Im Falle einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers gibt § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dem Schuldner zudem die Möglichkeit, den Eintrag in dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht löschen zu lassen. Danach erfolgt die entsprechende Löschung bei der Schufa. 

2.
Eine weitere Ausnahme ist, dass unzulässige Speicherungen von Daten sofort berichtigt werden müssen. Darunter fallen unberechtigte und bestrittene Forderungen, die zu einem negativen Eintrag geführt haben, sowie beispielsweise auch, wenn ein Gericht feststellt, dass eine Forderung, die zum Schufa-Eintrag geführt hat, nicht rechtskräftig ist. Das gilt auch für sämtliche Fehlinformationen wie falsche Adresse, veraltete Kontodaten oder Kredite, die falschen Personen zugeordnet wurden.

Der negative Eintrag in der Schufa bedeutet für den Einzelnen, dass er meist daran gehindert wird, neue Verträge zu schließen, die sogar zu einer Existenzbedrohung ausufern kann. Daher lohnt sich eine anwaltliche Beratung und ggfls. Vertretung in dieser Angelegenheit. Bei solchen Rechtsfragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Altun-Nalbant gerne zur Verfügung. 


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