Was fragt das Gericht Sie bei der Scheidung?

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Auch wenn Sie mit Gerichten bislang nichts zu tun hatten, brauchen Sie keine Scheu davor zu haben, wenn Sie wegen Ihrer Scheidung zum mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht geladen werden. Sie tun sich noch leichter, wenn Sie wissen, was das Gericht bei der Scheidung eventuell von Ihnen und Ihrem Ehepartner wissen möchte.

Wann findet der Scheidungstermin statt?

Das Familiengericht terminiert den Termin zur mündlichen Verhandlung über Ihren Scheidungsantrag und den Scheidungsantrag Ihres Ehepartners, sobald es die Einschätzung hat, dass es über den Antrag entscheiden kann. Im Regelfall müssen dazu auch die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchführen kann. Dies ist meist der Fall, wenn die Rentenversorgungsträger dem Familiengericht mitgeteilt haben, welche Rentenanwartschaften bestehen oder welche Renten gezahlt werden. Ist dies geklärt, erhalten Sie vom Familiengericht die Ladung zum mündlichen Verhandlungstermin. Rechnen Sie damit, dass das Familiengericht etwa drei bis sechs Monate braucht, um den Verhandlungstermin vorzubereiten.

Was passiert am Tag der Scheidung?

Das Familiengericht wird am Tag der Scheidung bemüht seien, Ihre Scheidung zu beschließen. Verläuft Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen und muss und kann der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, wird das Familiengericht aller Wahrscheinlichkeit nach Ihre Ehe auflösen. Ist der Versorgungsausgleich komplex oder ergibt sich die Notwendigkeit, doch noch über eine weitere Scheidungsfolge entscheiden zu müssen (z.B. Zugewinnausgleich, Umgangsrecht), kann das Familiengericht die Scheidungsfolge in einem gesonderten Verfahren entscheiden und trotzdem Ihre Scheidung beschließen.

Was muss ich zur Scheidung mitbringen?

Zur mündlichen Verhandlung über Ihre Scheidung benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Um die Einlasskontrolle am Gericht zu passieren, sollten Sie auch die gerichtliche Ladung bei sich führen. Sind Sie im Besitz Ihrer Originalheiratsurkunde, sollten Sie die Urkunde mitbringen.

Wer nimmt an der Verhandlung teil?

Die Verhandlung vor dem Familiengericht ist nicht öffentlich. Dies bedeutet, dass nur die an der Scheidung beteiligten Person, also

  • Ehegatten,
  • Richter:innen,
  • Urkundsbeamte
  • und Anwält:innen im Sitzungssaal anwesend sind.

Ihre Kinder oder sonstige Ihnen nahestehende Person dürfen nicht in den Sitzungssaal. Sprechen Sie nicht Deutsch, ist meist auch ein Gerichtsdolmetscher anwesend.

Was sollten Sie zum Scheidungstermin anziehen?

Es gibt bei Gericht keine Kleiderordnung oder irgendwelche Kleidungsvorschriften. Trotzdem sollten Sie darauf achten, einen ordentlichen Eindruck zu machen. Es macht keinen guten Eindruck, wenn Sie in Jogginghose oder ungewaschen erscheinen oder umgekehrt Ihren neusten Designeranzug oder neuestes Designerkleid vorführen möchten. Ein positiver persönlicher Eindruck des Familiengerichts von Ihrer Person kann hilfreich sein, während ein negativer Eindruck wenig Sympathien schafft. Gegebenenfalls fragen Sie Ihren Anwalt, was zu empfehlen ist.

Muss man im Scheidungstermin persönlich erscheinen?

Sie werden vom Familiengericht zum Scheidungstermin geladen. Sie sind verpflichtet, persönlich zum Scheidungstermin zu erscheinen. Sind Sie anwaltlich vertreten, genügt es nicht, dass nur der Anwalt den Scheidungstermin wahrnimmt. Ist auch der Ehepartner anwaltlich vertreten, muss er oder sie gleichfalls in Anwesenheit des anwaltlichen Vertreters beim Familiengericht erscheinen.

Was ist, wenn man den Scheidungstermin nicht wahrnehmen kann?

Eine Ausnahme vom persönlichen Erscheinen im Scheidungstermin besteht allenfalls dann, wenn Sie schwerwiegende Gründe haben und nachweisen, dass Sie den Termin nicht persönlich wahrnehmen können. Sind Sie krank, sollten Sie ein ärztliches Attest vorlegen. In Betracht kommt auch ein Todesfall in der Familie, unüberwindbare Hindernisse bei der Anreise oder die Mitteilung, dass Sie sich mit dem Partner doch wieder versöhnt haben oder wegen eines Versöhnungsversuchs den Scheidungstermin verschieben möchten. Bleiben Sie dem Scheidungstermin unentschuldigt fern, riskieren Sie, dass das Familiengericht ein Ordnungsgeld festsetzt und Sie im Wiederholungsfall persönlich vorführen lässt.

Gibt es auch die Scheidung online als Videokonferenz?

Eine Scheidung ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Nach dem Gesetz ist das Familiengericht verpflichtet, Ihr persönliches Erscheinen zu einem mündlichen Scheidungstermin anzuordnen und beide Ehepartner persönlich anzuhören. Dies hat nichts damit zu tun, dass Sie Ihren Scheidungsantrag online als Online-Scheidung auf den Weg bringen können.

Verläuft Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen, bieten Familiengerichte vermehrt die Option, den Scheidungstermin per Videokonferenz durchzuführen. Dies gilt umso mehr, als Sie eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bereits geregelt und möglichst auch notariell beurkundet haben. Es steht allerdings im Ermessen des Gerichts, eine Verhandlung via Videokonferenz durchzuführen. Fragen Sie am besten Ihren Rechtsanwalt, ob diese Option in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Wer wird bei der Scheidung zuerst gefragt?

Das Familiengericht wird zunächst Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin bitten, den Scheidungsantrag vorzutragen. Ist auch der Ehepartner anwaltlich vertreten, sind auch dessen Anträge zu verlesen. Sind Sie anwaltlich nicht vertreten, können Sie nichts verhandeln. Sie werden nur gefragt, ob Sie dem Scheidungsantrag des Partners zustimmen.

Was will das Familiengericht wissen?

Wurden die Anträge gestellt, erfolgt die Anhörung der Ehegatten. Diese läuft meist wie folgt ab.

„Wünschen Sie die Scheidung?“

Zunächst fragt das Gericht, ob Sie die Scheidung wünschen oder ob eventuell noch Aussichten bestehen, dass Sie sich doch wieder versöhnen. Hat das Familiengericht die Einschätzung, dass Aussichten auf Fortsetzung Ihrer Ehe bestehen, soll es das Verfahren von Amts wegen aussetzen. Gleiches gilt, wenn Sie die Scheidung beantragt und die Aussetzung des Verfahrens beantragt haben.

Gibt es nachvollziehbare Gründe, dass Sie dem Ehepartner auch vor dem Gericht nicht begegnen möchten, kann das Familiengericht die Anhörung auch in Abwesenheit des Ehegatten durchführen, falls die getrennte Anhörung zu Ihrem Schutz oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

Leben Sie in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts, dass Ihnen das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung im Wege der Rechtshilfe ausnahmsweise auch durch einen ersuchten Richter am Familiengericht Ihres Wohnortes erfolgen.

„Stimmen Sie dem Scheidungsantrag Ihres Partners zu?“

Lassen Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden, braucht ein Ehepartner nur dem Scheidungsantrag des anderen zuzustimmen. Das Familiengericht wird den Ehepartner also fragen, ob er oder sie dem Scheidungsantrag des anderen nach wie vor zustimmt. Die Zustimmung kann allerdings bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden. Aus der nächst einvernehmlichen Scheidung könnte dann eine streitige Scheidung werden.

„Haben Sie das Trennungsjahr vollzogen?“

Das Gericht will wissen, ob Sie das Trennungsjahr vollzogen haben und wie lange Sie schon getrennt voneinander leben. Antworten Sie übereinstimmend, dass das Trennungsjahr vollzogen ist, wird das Gericht keine weiteren Fragen stellen. Antwortet ein Ehegatte jedoch mit nein, ist das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob das Trennungsjahr tatsächlich vollzogen wurde.

Leben Sie seit mehr als einem Jahr nachweisbar (Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, Einzug in eine neue Wohnung) in getrennten Wohnungen, dürfte es schwierig sein, die Trennung zu bestreiten. Stellt sich dabei heraus, dass Sie in Ihrem Scheidungsantrag wahrheitswidrig den Vollzug des Trennungsjahres behauptet haben, riskieren Sie, dass das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag zurückweist, das Verfahren abbricht und Sie trotzdem die Gebühren der Gerichtskasse und Ihres Anwalts tragen müssen.

„Ist das Sorge- oder Umgangsrecht für Ihr Kind geregelt?“

Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder, will das Familiengericht meist auch wissen, ob es wegen des Sorge- oder Umgangsrechts Probleme gibt und auf welche Art und Weise Sie diese Probleme geregelt haben. Gegebenenfalls weist Sie das Gericht auf Beratungsangebote hin.

„Kann der Versorgungsausgleich durchgeführt werden?“

Nach der Anhörung bespricht das Familiengericht den Versorgungsausgleich und beschließt, welche Versorgungsanrechte übertragen werden. Ungeachtet dessen besteht die Option, den Versorgungsausgleich auch außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Der Versorgungsausgleich ist ausnahmsweise verzichtbar, wenn Sie nur kurze Zeit verheiratet waren oder nur Anrechte von geringem Wert zu übertragen wären.

„Steht noch eine Scheidungsfolge zur Debatte?“

Soweit noch weitere Scheidungsfolgen zur Debatte stehen, wird über die Scheidungsfolgen verhandelt. Man spricht vom Scheidungsverbund. Über eine Scheidungsfolge können Sie allerdings nur verhandeln, wenn Sie selbst anwaltlich vertreten sind.

Nehmen Sie den Scheidungstermin wahr und möchten über eine Scheidungsfolge (z.B. Umgangsrecht) verhandeln, müssen Sie sich anwaltlich begleiten lassen. Zudem kommt es darauf an, dass Sie einen solchen Antrag frühzeitig dem Familiengericht vorgetragen haben. Nur so ist es möglich, dass der andere Ehepartner hierzu angemessen Stellung beziehen kann. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie damit rechnen, dass das Gericht Ihren verspätet vorgetragenen Antrag zurückweist.

„Soll eine Scheidungsfolge gerichtlich protokolliert werden?“

Sind Sie sich auch wegen der Scheidungsfolgen einig, besteht die Option, die Scheidungsfolgen vom Gericht rechtsverbindlich protokollieren zu lassen. Diese Option ist eine Alternative zur außergerichtlichen notariellen Beurkundung und kann auch dann noch erfolgen, wenn Sie im mündlichen Scheidungstermin über eine Scheidungsfolge verhandeln und sich entsprechend einigen. Eine Protokollierung setzt aber wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten voraus, dass beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind.

„Verzichten Sie auf Rechtsmittel?“

Im Scheidungstermin beschließt das Familiengericht über Ihre Scheidung. Ihre Ehe ist aber erst dann endgültig aufgelöst, wenn der Gerichtsbeschluss unanfechtbar und damit rechtskräftig geworden ist. Der Scheidungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn weder Sie noch der Ehegatten innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses ein Rechtsmittel eingelegt und beantragt haben, den Scheidungsbeschluss in einer höheren Instanz zu überprüfen.

Sind Sie daran interessiert, dass der Scheidungsbeschluss sofort mündlichen Scheidungstermin rechtskräftig wird, können Sie auf Rechtsmittel verzichten. Dann ist Ihre Ehe sofort aufgelöst. Sie könnten theoretisch noch am gleichen Tag erneut eine Eheschließung vollziehen. Ist ein Ehegatte anwaltlich nicht vertreten, kann er den Rechtsmittelverzicht nur erklären, wenn sich im Gerichtsgebäude ein Anwalt findet, der bereit ist, den Antrag zu stellen. Hierzu kann der gegnerische Anwalt oft Unterstützung leisten und einen Kollegen oder eine Kollegin bitten, diese Aufgabe zu übernehmen.

Wie lange dauert die Scheidung im Gericht?

Die Dauer einer Verhandlung hängt davon ab, ob Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben oder sich wegen der Scheidung oder einer Scheidungsfolge streitig auseinandersetzen. Ist die Scheidung einvernehmlich, sollte die Verhandlung mit der Verkündung des Scheidungsbeschlusses nach etwa 15 Minuten erledigt sein. Streitig verlaufende Scheidungen erfordern unter Umständen mehrere Verhandlungstermine und ziehen sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum hin.

Kann ich den Scheidungsantrag zurückziehen?

Haben Sie die Scheidung beantragt, können Sie Ihren Scheidungsantrag so lange zurückziehen, bis der im mündlichen Scheidungstermin verkündete Scheidungsbeschluss des Gerichts unanfechtbar und damit rechtskräftig ist. Die bis dahin entstandenen Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt gehen zu Ihren Lasten. Hat allerdings auch der Ehepartner den Scheidungsantrag gestellt, wird das Scheidungsverfahren trotz der Zurücknahme Ihres Scheidungsantrags fortgesetzt. Statt der Zurücknahme des Scheidungsantrags sollten Sie die Aussetzung des Scheidungsverfahrens in Betracht ziehen. Dann kann das Verfahren bis zu einem Jahr zum Ruhen gebracht werden. Sie verschaffen sich Bedenkzeit und vermeiden Kostennachteile.

Die Zurücknahme des Scheidungsantrags wird meist dann erklärt, wenn sich die Ehepartner irgendwie wieder ausgesöhnt haben und die Scheidung keine Option mehr darstellt. Da Sie nicht verpflichtet sind, sich scheiden zu lassen, können Sie Ihren Antrag bei Gericht jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Die Zurücknahme des Scheidungsantrags kann strategisch von Vorteil sein, wenn sich herausstellt, dass ein späterer Stichtag für die Berechnung Ihres Zugewinnausgleichsanspruchs günstiger sein könnte als zum jetzigen Zeitpunkt. Ihr Anwalt kann Sie dazu eingehend beraten.

Alles in allem

Sind Sie im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, haben Sie nichts zu befürchten, wenn Sie bislang alles wahrheitsgemäß vorgetragen haben und der Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zustimmt. Gleiches gilt, wenn Sie dem Scheidungsantrag des Ehepartners selbst zustimmen. Ihr Scheidungsverfahren ist dann im Grunde nur Formsache.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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