Was geschieht mit dem lebenslangen Wohnrecht bei Pflegebedürftigkeit des Wohnungsberechtigten?

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Oftmals übertragen Eltern zu ihren Lebzeiten einem ihrer Kinder eine Immobilie und behalten sich für diese Immobilie oder für eine der darin befindlichen Wohnungen ein lebenslanges Wohnrecht vor. Nicht selten können die Eltern das Wohnrecht irgendwann nicht mehr ausüben, da sie so stark pflegebedürftig geworden sind, dass eine Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist und sie dauerhaft im Pflegeheim leben müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann oftmals die Frage, wie die mit dem Pflegeheimaufenthalt verbundenen erhöhten Kosten abgedeckt werden können, zumal wenn eine derartige Regelung im Notarvertrag fehlt.

1. Wohnrecht führt nicht automatisch zur Nutzungsentschädigung

Kann ein Pflegebedürftiger das ihm zu seinen Gunsten lebenslang eingeräumte Wohnrecht nicht mehr ausüben, führt dies nicht automatisch zu einem Anspruch des Wohnungsberechtigten auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung, wenn eine derartige Konstellation im Notarvertrag nicht festgeschrieben ist.

Ist im Grundbuch ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen, führt der dauerhafte Umzug ins Pflegeheim nicht zu einem Erlöschen des Wohnungsrechts. So hat dies auch der BGH mit Urteil vom 19.1.2007 entschieden, wonach ein subjektives Ausübungshindernis auf Seiten des Wohnungsberechtigten nicht zum Erlöschen des Wohnungsrechts führt, weil er im Einverständnis mit dem Eigentümer durch Vermietung wirtschaftlichen Nutzen aus der Wohnung ziehen kann.

2. Keine ergänzende Vertragsauslegung

Enthält der Notarvertrag keine ausdrückliche Regelung für diesen Fall, kommt man auch mit der ergänzenden Vertragsauslegung nicht weiter.

Das führt aber nicht dazu, dass sich das Wohnrecht in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

3. Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage

Ebenso scheidet eine Anpassung des Notarvertrages nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Zu einer Anpassung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage käme man nach Ansicht des BGH nur dann, wenn es eine unvorhergesehene Änderung der Umstände gegeben hätte, denn das sei Voraussetzung für eine gerichtliche Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts müsse jedoch jeder Vertragsteil damit rechnen, dass der Wohnungsberechtigte sein Wohnungsrecht wegen Krankheit/Pflegebedürftigkeit möglicherweise nicht bis zu seinem Tode ausüben kann.

Bei Fragen zum Wohnungsrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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