Wohnrecht mit privatem Vertrag absichern ?

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Sie übertragen ihre Immobilie auf Ihre Kinder und lassen sich vertraglich versichern, dass Sie ihr Leben lang in dem Haus wohnen bleiben dürfen. Zum Notar gehen Sie nicht, kostet ja Geld und auch ins Grundbuch lassen Sie das Wohnrecht nicht eintragen. Kostet ja auch Geld.


Ihre Sparsamkeit in allen Ehren, aber hier sparen Sie am falschen Ende, wie das nachfolgende Beispiel zeigt, das bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung landete.


Was war passiert:

Der Ehemann war Eigentümer eines Hauses. Nach seinem Tod erbte seine Ehefrau mit den gemeinsamen beiden Töchtern. Der Sohn einer der beiden Töchter wollte das Haus gerne kaufen. Er einigte sich mit seiner Mutter, seiner Tante und seiner Großmutter, zahlte alle aus und übernahm das Haus.


Bedingung: 

Die Großmutter sollte in ihrem Heim lebenslang wohnen bleiben dürfen. Man war ja Familie und sparsam, aber legte auch Wert auf korrekte Abmachungen. Also wurde ein privater Vertrag aufgesetzt, der Oma das Wohnrecht lebenslang sichern sollte.


Wie wir alle wissen, haben die Immobilienpreise in den letzten Jahren nur noch eine Bewegung gekannt, nämlich nach oben.


So auch hier.

Was passiert aber, wenn sich Lebensumstände ändern, oder die Verlockung nicht nur ein gutes, sondern ein sehr gutes Geschäft zu machen zu groß wird. Jedenfalls war offensichtlich die Bindung des Enkels zu seiner Großmutter nicht so stark, dass er der Versuchung eines guten Geschäftes widerstand. Das Ende vom Lied, er kündigte gegenüber seiner Großmutter nach ca. 1 ½ Jahren „das unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ und verkaufte das Haus dann zum mehr als doppelten Preis an ein junges Paar.

Die neuen Käufer hatten aber überhaupt kein Interesse, dass die Großmutter des Verkäufers in dem Haus wohnen bleiben sollte und hatten auch keinerlei Verpflichtung übernommen, die das Recht der Großmutter auf ein lebenslanges Wohnrecht bestätigte.


Denn merke: 

Der Vertrag zwischen der Großmutter, ihren Töchtern und dem Enkel ist ein rein schuldrechtlicher zwischen diesen Personen. Die neuen Käufer muss das nicht und hat es auch nicht interessiert.

Die Großmutter hat zwar durch das – moralisch fragwürdige- Verhalten Ihres Enkels ihr Heim verloren, das Oberlandesgericht hat ihr aber als Trost einen Anspruch gegen den Enkel auf Schadensersatz zuerkannt.


OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.04.2023 und 22.06.2023 - 8 U 174/22



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