Was gilt für die Kündigung von Darlehensverträgen?

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Häufig haben unsere Mandantin folgende Fragen, wenn es um die Kündigung von Darlehensverträgen geht:

Was bedeutet eigentlich Zinsbindung und gibt es einen Unterschied zwischen Laufzeit des Kreditvertrages und Zinsbindung?

 

Ja, den Unterschied gibt es.

In der Regel schließen die Darlehensnehmer mit ihrer Bank einen Krediteröffnungsvertrag. Dieses ist kein Vorvertrag, sondern ein Grund- und Rahmenvertrag der den Verpflichtungsgrund für die Kreditgewährung darstellt. Dieser Krediteröffnungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Hauptleistungspflichten des Vertrages sind die Pflicht der Bank zur Bereitstellung und Auszahlung des Kredits und die Pflicht des Kreditnehmers zur Zahlung des Kapitaldienstes.

Der Krediteröffnungsvertrag kann durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvertrag enden. Die Beendigung hat zur Folge, dass die Bank nicht mehr zur weiteren Kreditgewährung verpflichtet ist.

Erst mit Abruf des Darlehens kommt ein so genannter Einzelkreditvertrag zu Stande. Krediteröffnungsvertrag und Einzelkreditvertrag sind voneinander unabhängig.

Kommt der Kreditnehmer beispielsweise nach Abruf des Darlehen und Zustandekommen des Einzelkreditvertrags in Zahlungsverzug, so führt dieses grundsätzlich nicht zu Leistungsstörungen auch beim Krediteröffnungsvertrag. Vielmehr hat die Bank zunächst nur die Rechte aus dem Einzelkreditvertrag. Allerdings kann der Bank ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Krediteröffnungsvertrages zustehen, wenn die Leistungsstörung des Einzelkreditvertrags so schwerwiegend ist, dass ein Festhalten an der gesamten Rechtsbeziehung für den Kreditgeber/Bank nicht mehr zumutbar ist.

Zinsbindung ist die Dauer, für die ein bestimmter Zinssatz vertraglich gewährt wird. Ende der Zinsbindung heißt nicht zwingend Ende des Darlehensvertrages.

Wann kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag kündigen?

Sofern für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, hängt die Fälligkeit der Rückzahlung davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, gemäß § 488 Abs. 3 S. 1 BGB.

Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Soll-Zinssatz (Zinsbindung) ganz oder teilweise kündigen, wenn die Soll-Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit ändert und keine neue Vereinbarung über den Soll-Zinssatz getroffen ist. Er muss die Kündigungsfrist von einem Monat einhalten und kann frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Soll-Zinsbindung endet, kündigen.

In jedem Fall kann der Darlehensnehmer nach Ablauf von 10 Jahren, nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

Was bedeutet dieses praktisch?

Wenn bspw. im Darlehensvertrag für die Rückzahlung des Darlehen ein Zeitpunkt zum 31.10.2047 gesetzt ist und eine Zinsbindung bis zum 31.10.2021 vereinbart, so kann der Darlehensnehmer einen Monat vor Auslauf der Zinsbindung mit Wirkung zwei 30.10.2021 kündigen.

Hat er den Darlehensvertrag bspw. am 01.01.2000 abgeschlossen und das Darlehen ist zu diesem Zeitpunkt auch in Empfang genommen, so kann er aufgrund des Sonderkündigungsrechtes des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf jeden Fall mit Wirkung zum 30.06.2011 kündigen (Ablauf von 10 Jahren nach Empfang des Darlehens + 6 Monate Kündigungsfrist).

Ganz anders ist es, wenn der Zinssatz variabel ist. Hier kann der Darlehensnehmer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten den Darlehensvertrag kündigen.

Wichtig ist, dass nach Kündigung der geschuldete Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt werden muss, andernfalls gilt die Kündigung als nicht erfolgt.

Die Frage der Beendigung von Darlehensverträgen ist es daher nicht so einfach wie angenommen. Es empfiehlt sich immer eine Prüfung des Vertrages und eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um abzustecken, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung möglich und sinnvoll ist.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht 


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