Was haben deutsche Touristen auf Mallorca mit EU-Recht und spanischem Erbrecht zu tun?

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Die Frage ist durchaus berechtigt: Warum sollten sich deutsche Touristen, die Jahr für Jahr nach Mallorca, auf die Kanaren und in andere beliebte spanische Ferienregionen fliegen, für spanisches Erbrecht interessieren? Oder dafür, welche Regeln die EU diesbezüglich erlässt? Jedes Jahr entscheiden sich tausende Deutsche, dauerhaft auf der Insel leben zu wollen. Für diese könnte spanisches Erbrecht anwendbar sein.

Staatsangehörigkeit für Erbrecht nicht mehr entscheidend

Denn die EU hat im August 2015 eine Verordnung erlassen, die das Erbrecht in der gesamten EU vereinheitlicht. Bis dahin hatte jeder Staat bei grenzüberschreitenden Erbfällen seine ganz eigene Vorstellung davon, nach welchem Recht der Erbfall zu entscheiden ist und an welchen Staat die Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Da sich diese Normen zum Teil gegenseitig aufgehoben haben oder sie andere komplizierte Folgen hatten, wurde das EU-Erbrecht vereinheitlicht. Im Kern läuft die Verordnung darauf hinaus, dass das Recht des Staats auf den Erbfall anwendbar ist, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser richtet sich schwerpunktmäßig danach, wo der EU-Bürger die letzten sechs Monate gelebt hat, nicht nach der Staatsangehörigkeit.

Gewöhnlicher Aufenthalt beginnt schon nach sechs Monaten in Spanien

Alle Auswanderer sollten eine Antwort auf die Frage haben, was im Fall des eigenen Todes mit den Besitztümern geschehen soll. Diese Frage kann durch ein Testament grundsätzlich gut beantwortet werden. Allerdings muss das Testament bei Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien spanischem Erbrecht genügen. Damit sind beliebte deutsche Testamentsformen, wie das Ehegattentestament oder das Berliner Testament, ausgeschlossen, will der Erblasser die gesetzliche Erbfolge nach spanischem Recht vermeiden. Die muss nicht schlecht sein, es ist nur schwerer vorherzusagen, wer wie viel erbt. Davor schützt eine Klausel im Testament, mit der der Erblasser als Deutscher von seinem Recht Gebrauch macht, deutsches Erbrecht zu wählen. Diese einfache Lösung funktioniert so lange, wie spanische Vorschriften wie das oben angesprochene Verbot von Gemeinschaftstestamenten eingehalten werden. 

Beratung durch Spezialisten

Allen, die sich zu einem längeren Aufenthalt unter der Sonne Spaniens entschließen, sei dringend empfohlen, sich eingehend von einem auf spanisches Erbrecht spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Unser spezialisiertes Team aus Fachanwälten für Erbrecht und Fachanwälten für Steuerrecht berät Sie gern auch zu erbschaftsteuerrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin in einer unserer Niederlassungen in NRW.


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