Was hat es mit der 10-Jahresfrist des § 2325 III BGB im Erbrecht auf sich?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein eigenständiger Pflichtteilsanspruch, der unabhängig vom Pflichtteilsanspruch entsteht. Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch soll der Pflichtteilsberechtigte davor geschützt werden, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten den Nachlass durch Schenkungen aushöhlt und damit den Pflichtteilsanspruch (ganz oder zum Teil) schmälert. Dies wird dadurch erreicht, dass die Schenkungen des Erblassers, die dieser zu seinen Lebzeiten vorgenommen hatte, dem Nachlass hinzugerechnet und somit ausgeglichen werden. Der Pflichtteilsanspruch wird damit aus einem fiktiv erhöhten Nachlasswert errechnet.

2. Ausschlussfrist des § 2325 III BGB

Seit der Pflichtteilrechtsreform zum 1.1.2010 findet die Schenkung, wenn sie länger als ein Jahr vollzogen ist, nur noch zu 9/10 ihres Wertes Berücksichtigung. Dieser Wert wird jedes Jahr um ein weiteres Zehntel abgeschmolzen, mit der Folge, dass nach zehn vollen Jahren die Schenkung überhaupt nicht mehr berücksichtigt wird. Sind also seit der Schenkung zehn Jahre oder mehr vergangen, hat sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Null reduziert und er geht somit mit seinem Ergänzungsanspruch leer aus. Die Zehnjahresfrist in § 2325 III BGB ist eine absolute Ausschlussfrist.

Fristbeginn für die Berechnung der Zehnjahresfrist ist bei der Schenkung beweglicher Sachen die Vollendung des Eigentumsübergangs; bei Grundstücksschenkungen wird auf die Eintragung im Grundbuch abgestellt. Bei einer Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt kommt die Abschmelzregelung nicht zur Anwendung, denn maßgebender Zeitpunkt ist in diesem Falle nicht der Eigentumsübergang, sondern erst der Wegfall des Nutzungsrechts des Nießbrauchsberechtigten.

Einschränkungen bei der Ausschlussfrist gibt es auch bei Zuwendungen an Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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