Was Hundehalter über die Tierhalterhaftung wissen sollten

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Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15 – verdeutlicht wieder einmal, dass Tierhalter gefährlich leben. Dies gilt auch bezüglich ihrer Haftung und auch eigener Schäden. Denn ein Hundehalter haftet auch dann für einen Schaden, wenn dieser durch das Verhalten eines fremden Hundes ausgelöst wurde.

Wie kann das sein? Die Antwort liegt in der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 BGB begründet, die eine reine Gefährdungshaftung darstellt. Hunde – wie auch andere Tiere – gelten per se als gefährlich, da von ihnen typische Tiergefahren ausgehen. Bei Hunden sind dies etwa der Jagd- und Spieltrieb, der sie häufiger unerwartet und dann auch schwer kontrollierbar herumtoben lässt. In solchen Situationen kann es dann leicht dazu kommen, dass andere Menschen umgestoßen werden und sich dann verletzen.

So war es auch im vom BGH entschiedenen Fall. Zwei Hunde hatten miteinander herumgetollt. Dabei wurde der eine Hundehalter durch den fremden Hund verletzt. Er wollte nunmehr Schadensersatz vom anderen Hundehalter. Dieser wurde ihm grundsätzlich auch zugesprochen, aber in der Höhe kräftig gekürzt. Denn die Tiergefahr des eigenen Hundes wurde vom Gericht anspruchsmindernd berücksichtigt. Das ist vielen Hundehaltern nicht bewusst.

Aber auch schon ein schlafender Hund, der sich unbeobachtet mitten in den Weg gelegt hat und somit ein Hindernis darstellt, kann die Tierhalterhaftung auslösen. Das wurde so vom Oberlandesgericht Hamm (15.02.2013 – 19 U 96/12) entschieden. Es sei eben eine typische Tiergefahr – so die Richter – dass sich ein Hund einfach irgendwo in den Weg lege, sodass man leicht über ihn stolpern könne.

Die Kürzung findet nur dann nicht statt, wenn sich das eigene Tier vollkommen passiv verhält und auch sonst keine Reize von ihm ausgehen. Daran fehlt es aber schon dann, wenn etwa eine Hündin „läufig“ ist. Denn die Reize, die von einer läufigen Hündin ausgehen, gelten schon als typische Tiergefahr. Ebenfalls unvermindert bleiben die Schadenersatzansprüche, wenn ein Fehler des Tierhalters mit für den Schaden verantwortlich war, etwa, weil die Aufsichtspflicht über das Tier verletzt wurde.



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