Was ist der Pflichtteil?

  • 4 Minuten Lesezeit

8 Fragen und Antworten zum Pflichtteilsrecht

Beim Vererben, Erben und Enterben spielt häufig der Pflichtteil eine wichtige Rolle - vor allem, wenn um das Erbe gestritten wird. Im nachfolgenden Beitrag finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Pflichtteilsrecht - von den Fachanwälten für Erbrecht der Kanzlei ROSE & PARTNER.

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1. Wann entstehen Pflichtteilsansprüche?

Pflichtteilsansprüche entstehen immer dann, wenn ein naher Angehöriger durch eine letztwillige Verfügung - also durch ein Testament oder einen Erbvertrag - enterbt wurde und der Erbfall eingetreten ist.

2. Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt?

Nicht jeder gesetzliche Erbe ist im Falle einer Enterbung pflichtteilsberechtigt. Den Pflichtteil haben insbesondere Kinder sowie der Ehemann bzw. die Ehefrau des Erblassers. 

Eltern und Enkel haben dann ein Pflichtteilsrecht, wenn sie zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören (also je nach familiärer Konstellation). Geschwister, Neffen/Nichten und entferntere Verwandte haben dagegen niemals ein Pflichtteilsrecht. 

3. Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Pflichtteilsquote beträgt stets die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Besonderheiten ergeben sich dabei für Ehegatten, die im (üblichen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser verheiratet waren - da sich hier ein Teil des gesetzlichen Erbrechts aus einem pauschalen Zugewinn ableitet. 

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Die Höhe des Pflichtteils ergibt sich aus der Pflichtteilsquote und dem Nachlass. Ein Kind, das gesetzlicher Alleinerbe wäre, hätte also im Falle der Enterbung bei einem Nachlass im Wert von 1 Mio. Euro einen Pflichtteil in Höhe von 500.000 Euro (da die Pflichtteilsquote 1/2 beträgt).

4. Wie wird der Nachlass und sein Wert ermittelt?

Da der Pflichtteilsberechtigte häufig gar nicht selbst in der Lage ist, zu überblicken, was alles zur Erbschaft gehört und welchen Wert die Nachlass-Objekte haben, stehen ihm gesetzliche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen den Erben zu. Der Erbe muss daher insbesondere ein umfassendes Nachlassverzeichnis errichten und vor allem bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen im Zweifel deren Wert durch Sachverständigengutachten ermitteln lassen.

Neben dem vom Erben selbst erstellen Nachlassverzeichnis kommt auch ein notarielles Nachlassverzeichnis in Betragt und unter Umständen muss der Erbe Angaben zum Nachlass eidesstattlich versichern.

5. Wie wirken sich Schenkungen auf den Pflichtteil aus?

Werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, wird häufig darüber gestritten, ob und inwieweit Vermögenswerte, die zu Lebzeiten vom Erblasser an andere Personen verschenkt wurden, bei der Berechnung des Pflichtteils noch zu berücksichtigen sind. Damit der Pflichtteil durch solche Vermögensverschiebungen nicht beliebig ausgehöhlt werden kann, werden Schenkungen, die beim Erbfall nicht länger als 10 Jahre zurückliegen, noch dem pflichtteilsrelevanten Nachlass hinzugerechnet. Man spricht dann von "Pflichtteilsergänzungsansprüchen".

Dabei schmilzt der Wert jedoch mit jedem Jahr um 10 Prozent ab, sodass ein Jahr nach der Schenkung noch 90 Prozent des Wertes berücksichtigt werden und zum Beispiel 5 Jahre nach der Schenkung noch 50 Prozent. 

Die 10-Jahres-Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, wenn der Beschenkte der Ehegatte des Erblassers ist und auch nicht, wenn der Schenker sich das wirtschaftliche Eigentum zum Beispiel durch einen Nießbrauch vorbehält. In diesen Fällen fallen die Schenkungen also auch nach mehr als 10 Jahren zum Zwecke der Pflichtteilsermittlung noch voll in den Nachlass.

6. Wie kann man den Pflichtteil reduzieren oder ausschalten?

Neben der Reduzierung des Nachlasses durch das Verschenken von Vermögen an andere Personen, gibt es eine Reihe weiterer Möglichkeiten, um den Pflichtteil von enterbten Angehörigen zu reduzieren oder auszuschalten. 

  • Pflichtteilsentziehung: Theoretisch kann der Pflichtteil durch eine Anordnung im Testament vollständig entzogen werden. Dies ist jedoch nur bei besonders schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten möglich und es gelten auch im Übrigen strenge Voraussetzungen. Daher spielt der Pflichtteilsentzug in der Praxis keine wichtige Rolle.
  • Pflichtteilsverzicht: Einfacher und daher auch häufiger anzutreffen ist der Pflichtteilsverzicht. Dieser muss zwingend von einem Notar beurkundet werden und kommt sowohl im Rahmen von Erbverträgen und Eheverträgen also auch als bloßer Verzicht (in der Regel gegen Zahlung einer Abfindung) vor.
  • Anrechnung von Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten: Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sollten grundsätzlich stets unter ausdrücklicher Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen.
  • Heirat, Adoption, Güterstand: Ein wirksames Mittel, die Pflichtteilsquote von enterbten Personen zu reduzieren, besteht darin, weitere pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erben hinzuzugewinnen - indem man heiratet oder ein Kind/Erwachsenen adoptiert. Dann sollte man sich aber auch über die weitreichenden übrigen Folgen einer solchen "Familienvergrößerung" im Klaren sein. Weniger einschneidend ist die Wahl eines pflichtteiloptimierten Güterstandes für Verheiratete.
  • Gesellschaften, Stiftungen: Bei größerem Betriebs- und Privatvermögen, bietet auch das Gesellschafts- und Stiftungsrecht einige Gestaltungsmöglichkeiten zur Pflichtteilsreduzierung.

7. Wie werden Pflichtteilsansprüche in der Praxis durchgesetzt?

Im Falle der Enterbung wird zunächst einmal geprüft, ob die entsprechende letztwillige Verfügung überhaupt wirksam ist und auch entsprechend auszulegen ist. Muss die Enterbung hingenommen werden, werden zunächst außererichtlich gegen den oder die Erben Auskunfts- und Wertermittlungsanspürche geltend gemacht und schon mit einer Zahlungsaufforderung verbunden.

Führt das nicht zum Erfolg, ist zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen die Klage vor dem Landgericht (nicht Nachlassgericht) geboten. Diese erfolgt in Form einer sogenannten "Stufenklage", die die unterschiedlichen Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten verbindet.

8. Wann verjähren Pflichtteilsansprüche?

Pflichtteilsansprüche entstehen mit Eintritt des Erbfalls. Sie verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an der der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfahren hat. Die Frist beginnt aber stets erst zum Jahreswechsel nach dem Versterben des Erblassers, sodass sie stets an einem 31. Dezember endet. 

Bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten beginnt die Pflicht nicht vor Eintritt der Volljährigkeit. 

Ausführliche Informationen unserer Fachanwälte für Erbrecht und Pflichtteilsrecht finden Sie auf unser Website: Kanzlei ROSE & PARTNER - Pflichtteil & Pflichtteilsrecht

Foto(s): ROSE & PARTNER

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