Was ist der Zugewinnausgleich?

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Mandantinnen und Mandanten sind häufig der Ansicht, dass ihnen nach der Eheschließung alles gemeinsam gehört. Der gesetzliche Güterstand sieht jedoch vor, dass auch nach der Heirat Ehemann und Ehefrau über ihr eigenes Vermögen und ihre eigenen Einkünfte (mit kleinen Einschränkungen) frei verfügen können. Endet die Ehe durch Scheidung wird abgerechnet: Wer während der Ehe mehr angespart hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz ausgleichen, der Zugewinn wird geteilt.

Damit das berechnet werden kann, müssen beide Ehegatten Auskunft über ihr Anfangsvermögen bei der Heirat und ihr Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags geben. Leider ist es häufig so, dass Ehegatten ihr Anfangsvermögen nicht mehr nachweisen können, insbesondere, wenn die Ehe über zehn Jahre gedauert hat, weil dies der Zeitraum ist, nach dem die Banken alle Unterlagen vernichten.

Wer also bei der Eheschließung keinen förmlichen Ehevertrag machen will, sollte zumindest alle Belege wie Kontoauszüge, Darlehenskontoauszüge, Wertpapierdepotmitteilungen, Kaufverträge für Kraftfahrzeuge o. ä. in einem gesonderten Ordner aufbewahren. Die Bankbelege müssen genau auf den Stichtag der Heirat lauten.

Auch Schenkungen und Erbschaften nach der Heirat, die nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden müssen, müssen genau dokumentiert und belegt sein, damit sie beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden können.

Schenkungen, die nur für einen Ehegatten gedacht sind, sollten auch auf ein alleiniges Konto dieses Ehegatten fließen, damit sie bei der Scheidung nicht hälftig dem anderen Ehegatten zugerechnet werden.

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