Was ist eigentlich ein „Berliner Testament“?

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Viele Ehepartner stehen vor der Frage, welche Vorkehrung sie treffen, wenn einer der Ehepartner stirbt. Häufige Verwendung findet dann das „Berliner Testament”. Aber was genau bedeutet ein „Berliner Testament” für den überlebenden Ehepartner und die gemeinsamen Kinder?

In dem so genannten „Berliner Testament" wird eine Regelung zwischen den Ehepartnern getroffen, mit der sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und dabei bestimmen, dass beim Tode des überlebenden Ehepartners das Erbe an Dritte (z.B. die eigenen Kinder) übergeht.

Regelmäßig ist es der Wunsch der Ehepartner, dass im Falle des Todes des Erstversterbenden das Vermögen durch den Ausschluss der anderen gesetzlichen Erben allein an den überlebenden Ehegatten übergeht. Würde keine testamentarische Regelung vorliegen, würde im Falle des Todes eines Ehepartners der überlebende Ehepartner nur die Hälfte des Nachlasses erben, die andere Hälfte würde beispielsweise unter Ihren Kindern aufgeteilt. Genau diese Situation soll das Berliner Testament verhindern, in dem die Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Allerdings verbleibt bei den Kindern ein Pflichtteilsanspruch.

Um zu verhindern, dass die Kinder den Pflichtteil geltend machen und damit den Fortbestand des gemeinsamen Vermögens, zum Beispiels des Wohnhauses im Bestand gefährden, werden die Kinder als Nacherben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Auch ist es denkbar Klauseln zu verwenden, die die Kinder, die den Pflichtteil fordern, auch im Falle des zweiten Erbfalls auf den Pflichtteil setzen. Häufig verzichten die Kinder deshalb auf die Geltendmachung des Pflichtteils.

Ein wesentlicher Nachteil des Berliner Testaments ist allerdings, dass das Testament als gemeinschaftliche Urkunde nur von beiden Ehepartnern gemeinsam widerrufen werden kann. Sofern einer der Ehepartner verstorben ist und der überlebende Ehepartner später andere testamentarische Verfügungen treffen möchte, ist dies nicht mehr möglich. Ein Berliner Testament kann somit nicht einseitig verändert werden. Auch kann ein Berliner Testament aus Steuergesichtspunkten nachteilig sein, da die Freibeträge der Kinder bei den jeweiligen Erbfällen nicht ausgeschöpft werden.

Sofern die Ehe vor dem Erbfall geschieden wird, wird das Berliner Testament unwirksam. In diesem Fall besteht keine Bindungswirkung mehr.

Vor einer testamentarischen Gestaltung sollte daher eine rechtliche Beratung stehen, um die für die Beteiligten richtige Gestaltungsmöglichkeit zu finden. Dies kann das Berliner Testament sein, muss es aber trotz der großen Beliebtheit dieser Testierungsform nicht in jedem Fall sein.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei entsprechenden Fragen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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