Was ist ein Erbschein?

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Erbschein ist in der Regel ein Nachweis für die Berechtigung zum Erbe berechtigt, welcher keine uneingeschränkte Gültigkeit besitzt, sondern nur den Sachstand zum Zeitpunkt des Erbfalles widergibt. Einen Erbschein muss in der Regel nur dann vorgelegt werden, wenn kein Testament und auch kein Erbvertrag vorhanden sind. Der Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht, das des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen (§§ 343 und 344 FamFG), beantragt werden.

Im Erbschein ist vermerkt, welche Person was geerbt hat oder worauf sich ihr Erbe beläuft.

Den Erbscheinsantrag können in der Regel folgende Personen stellen,

  • Der Erbe
  • Der Vorerbe
  • Der Nacherbe
  • Erbschaftskäufer oder Erbteilerwerber
  • Bestellte Testamentsvollstrecker
  • Bestellte Nachlassverwalter
  • Gesetzliche Vertreter von Erben (z.B. Minderjährige oder Behinderte)
  • Nachlassgläubiger
  • Erbengläubiger (siehe Erbenhaftung)
  • Nachlassinsolvenzverwalter
  • Auseinandersetzungspfleger
  • Abwesenheitspfleger

die ihre Berechtigung nachweisen müssen.

Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht

Dr. Dr. Iranbomy

www.law-recht.com


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy

Beiträge zum Thema