Was ist ein Güterichterverfahren?

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Seit dem 26.7.2012 gibt es die gesetzliche Möglichkeit ein sogenanntes Güterichterverfahren durchzuführen.

1. Was soll das Güterichterverfahren bezwecken?

Die Richter sind schon immer verpflichtet, in jeder Lage des Rechtsstreits auf eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken. Oftmals stoßen die Richter hierbei jedoch an ihre Grenzen. Denn häufig sind Streitigkeiten nicht nur sehr komplex, sondern auch emotional hoch belastet und es ist für einen Prozessrichter deshalb umso schwerer, eine für alle Beteiligte akzeptable Lösung zu finden, mittels eines Urteils oder eines Beschlusses wird dies zur Zufriedenheit beider Parteien meistens ohnehin nicht gelingen. Der Güterichter stellt im Gegensatz zum normalen Prozessrichter die Mediation (also die Vermittlung) in den Vordergrund. Dadurch dass die Güterichterverhandlung aus dem normalen Prozessablauf herausgenommen wird, können die Parteien völlig anders miteinander kommunizieren. Die Parteien verhandeln in Abwesenheit des für die Entscheidung zuständigen Richters in formloser Atmosphäre. Es verhandeln auch nicht die Anwälte, sondern die Parteien selbst. Die Anwälte fungieren hierbei mehr als Beistand oder Berater ihrer Partei.

Da die Güterichter für diese Aufgabe besonders geschult sind, gelingt es ihnen oftmals, die zerstrittenen Parteien dazu zu bringen, einen anderen Blickwinkel einzunehmen und auch hinter den Konflikt zu schauen.

2. Wann ist ein Güterichterverfahren möglich?

Ein Güterichterverfahren ist nur dann möglich, wenn bereits vor dem normalen Prozessgericht prozessiert wird. Es ist also nicht möglich, statt eines normalen Verfahrens vor dem Prozessgericht gleich ein Güterichterverfahren durchzuführen. Das Güterichterverfahren kann immer nur aus einem normalen Prozessverfahren heraus eingeleitet werden.

3. Wer bestimmt, ob ein Güterichterverfahren durchgeführt wird?

Oftmals wird die Durchführung eines Güterichterverfahrens durch den jeweiligen Prozessrichter gegenüber den Parteien angeregt, es ist aber auch möglich, dass die Anregung bereits bei Einleitung des Verfahrens, also bei Klageerhebung, oder im laufenden Verfahren durch eine Partei oder deren Anwalt kommt. Parteien müssen einem Güterichterverfahren nicht zustimmen, der Richter am Prozessgericht kann die Parteien aber dennoch zum Güterichter verweisen.

Der Güterichter wird vom Prozessrichter mit dem gesamten Akteninhalt ausgestattet. Er ist also über den bisherigen Vortrag und die gewechselten Schriftsätze der Parteien voll informiert. Im Güterichterverfahren werden jedoch dann keine Schriftsätze mehr gewechselt. Umgekehrt darf der Güterichter den normalen Prozessrichter über das, was im Güterichterverfahren besprochen wurde, nicht informieren. Über den Inhalt des Güterichterverfahrens besteht Vertraulichkeit. Diese Vertraulichkeit soll die Parteien auch dazu animieren, über Dinge zu reden, die sie vor einem normalen Prozessgericht nicht zur Sprache bringen würden.

4. Was passiert, wenn beim Güterichter keine Einigung zustande kommt?

Gelingt keine Einigung beim Güterichter, wird das Verfahren vor dem Prozessgericht ganz normal fortgesetzt.

5. Was passiert, wenn beim Güterichter eine Einigung erzielt wird?

Das Ergebnis der Verhandlungen wird protokolliert, der Güterichter kann über das Ergebnis ebenso eine vollstreckbare Urkunde schaffen, wie auch das Prozessgericht, sodass auch aus den Urkunden des Güterichters bei Bedarf die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Insoweit besteht zu einer Entscheidung vor dem normalen Prozessgericht kein Unterschied.

Im Falle einer abschließenden Einigung beim Güterichter ist das gesamte Verfahren damit erledigt. Auch das ursprüngliche Verfahren vor dem Prozessgericht.

6. Welche Kosten entstehen?

Für das Güterichterverfahren werden keine zusätzlichen Gerichtsgebühren erhoben. Auch die Teilnahme der Anwälte am Güterichterverfahren wird nicht zusätzlich oder abweichend vom normalen Verfahren vergütet.

Sollten Sie an einem Güterichterverfahren interessiert sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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