Was ist ein Strafbefehl?

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Ein Strafbefehl ist nichts anderes als eine strafrechtliche Verurteilung ohne Verhandlung! Man spricht daher auch vom vereinfachten Strafverfahren. Wenngleich in manchen Fällen der Erlass eines Strafbefehls im Sinne des Mandanten sein kann (zu den Vorteilen weiter unten), sollte man den gelben Brief auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen!

Zunächst: Notieren Sie sich das auf dem gelben Umschlag vermerkte Zustelldatum und eine Frist von zwei Wochen ab diesem Datum. Innerhalb dieser Frist kann nämlich Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Die Fristberechnung erfolgt gemäß § 43 StPO. Ist Ihnen der Strafbefehl an einem Montag zugestellt worden, endet die 2-Wochen-Frist am übernächsten Montag.

Haben Sie die Frist notiert, lesen Sie weiter:

Welche Folgen hat ein Strafbefehl?

Mit dem Strafbefehl wird – genau wie in einem Urteil – eine Strafe auferlegt, die ab Rechtskraft vollstreckbar ist. Dies kann sowohl Geldstrafe, als auch Freiheitsstrafe sein. Die Strafe kann in das Bundeszentralregister und (bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen) in das Führungszeugnis eingetragen werden und unter Umständen sogar durch Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Der Strafbefehl steht einem Gerichtsurteil daher im Ergebnis in jeder Hinsicht gleich.

Die Vorteile für die Strafverfolgungsbehörden liegen auf der Hand: 

Man spart sich den Gerichtstermin mit allem was dazu gehört, insbesondere einer Beweisaufnahme. Im Vergleich zu einem Urteil bedeutet ein Strafbefehl also eine erhebliche Entlastung. Ein Strafbefehl wird – jedenfalls in der Theorie – nur dann erlassen, wenn die Staatsanwaltschaft annimmt, dass die Tat, so wie sie in dem Strafbefehl geschildert ist, begangen wurde und eine Verurteilung im Fall einer Hauptverhandlung wahrscheinlich wäre (sog. hinreichender Tatverdacht). Im Gegensatz dazu setzt eine Verurteilung durch das Gericht voraus, dass die Schuld des Täters nach der richterlichen Überzeugungsbildung feststeht.

Wie läuft ein Strafbefehlsverfahren ab?

Der Strafbefehl wird auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft von dem zuständigen Amtsgericht erlassen. Der Richter entscheidet hierüber nach Aktenlage unter Zugrundelegung des Antrags der Staatsanwaltschaft. Eine Anhörung des Beschuldigten findet durch den Richter nicht statt. In aller Regel wurde ihm schon im Ermittlungsverfahren die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern (Vorladung).

Der Richter prüft, ob gem. § 408 Abs. 2 StPO ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht. Nimmt er einen solchen an, erlässt er den Strafbefehl.

Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte (der nun Angeschuldigter heißt), innerhalb der Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird eine Hauptverhandlung terminiert und die Sache wird vor Gericht öffentlich verhandelt. Das bedeutet, es findet eine Beweisaufnahme statt, zu der Sie grundsätzlich erscheinen müssen. Im Anschluss spricht das Gericht ein Urteil. 

Wichtig zu wissen ist, dass im Fall des Einspruchs gegen einen Strafbefehl ein Verschlechterungsverbot nicht gilt! Das bedeutet, Sie können am Ende mit „mehr“ rausgehen, als im Strafbefehl vorgesehen war. Der Einspruch ist also keineswegs risikolos. Zwar kann der Einspruch bis zum Schluss zurückgenommen werden, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Ab Beginn der Verhandlung geht dies allerdings nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

Erstens: Der Ihnen gemachte strafrechtliche Vorwurf trifft zu und dies können Sie auch gar nicht bestreiten oder haben die Tat gegenüber den Ermittlungsbehörden schon eingeräumt (an dieser Stelle nochmal der Hinweis auf den dringenden Rat: keine Aussage ohne Anwalt!). Es wurde eine Strafe verhangen, die unterhalb der Grenze zur Eintragung in das Führungszeugnis liegt (bis 90 Tagessätze oder drei Monate Freiheitsstrafe, wenn keine Voreintragungen bestehen). Ihr monatliches Einkommen wurde von den Ermittlungsbehörden richtig oder zu niedrig geschätzt (Formel: monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30 = Höhe eines Tagessatzes). Sie möchten das Verfahren geräuschlos, kostengünstig und ohne eine Hauptverhandlung erledigen. Sie verstehen alle Ausführungen in dem Strafbefehl und haben keine Fragen.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, können Sie in Betracht ziehen den Strafbefehl rechtskräftig werden zu lassen. Dies geschieht automatisch nach zwei Wochen, sofern Sie keinen Einspruch einlegen. Maßgeblich für die Frist ist das auf dem gelben Umschlag vermerkte Datum der Zustellung. Diese Frist sollten Sie sich – wie bereits gesagt – unbedingt notieren, um sie nicht zu verpassen!

Allerdings: 

Der Verzicht auf den Einspruch ohne vorherigen anwaltlichen Rat sollte nur in absoluten Ausnahmefällen Ihre Entscheidung sein. In den allermeisten Fällen kann erst ein Anwalt für Strafrecht beurteilen, ob die oben genannten Voraussetzungen überhaupt vorliegen!

Zweitens: Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, sind Sie sich unsicher oder besteht die Möglichkeit, von außerhalb des Strafverfahrens liegenden Nachteilen z. B. beruflicher Art, sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser legt gegen den Strafbefehl Einspruch ein und beantragt Akteneinsicht. Nur so kann beurteilt werden, welche Beweise gegen Sie vorliegen, ob die angebotene Strafe angemessen ist und ob Ihnen zu raten ist, gegen den Strafbefehl vorzugehen.

Einspruch gegen den Strafbefehl  Was muss ich beachten?

Möchten Sie gegen den Strafbefehl mit einem Einspruch vorgehen, können Sie dies selbst oder gem. § 297 StPO über einen Anwalt tun. Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen. Wichtig ist, dass der Einspruch spätestens mit dem Ablauf der 2-Wochen-Frist bei Gericht vorliegt. Die Einlegung per Telefax ist möglich.

Der Einspruch kann gegen den Strafbefehl insgesamt eingelegt werden, oder – wenn der angenommene Sachverhalt bewiesen ist und/oder gar nicht bestritten wird – auf die Rechtsfolgen, das heißt vor allem die Anzahl oder die Höhe der Tagessätze beschränkt werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Anzahl der Tagessätze unangemessen hoch erscheinen oder Ihr Einkommen zu hoch bemessen wurde. Wird der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, sind auch nur diese Gegenstand des weiteren Verfahrens.

Der Einspruch kann, muss aber nicht begründet werden.

Brauche ich für das Einspruchsverfahren einen Anwalt?

Wie bereits geschildert, ist die Einlegung des Einspruchs grundsätzlich auch durch Sie selbst möglich. Allerdings ist Ihnen bis auf Ausnahmefälle zu raten, sich durch einen Anwalt für Strafrecht vertreten zu lassen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen, die Beweislage und die Angemessenheit der im Strafbefehl verhängten Strafe beurteilen. In vielen Fällen macht es außerdem Sinn, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kommunizieren, bislang übersehene, zu Ihren Gunsten sprechende Umstände darzulegen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Ein im Strafrecht erfahrener Anwalt kann den Verfahrensstand und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Strafbefehl einschätzen.

Sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, rufen Sie mich an – gerne erteile ich Ihnen schnell und unkompliziert in einer ersten Einschätzung Auskunft!

Lisa Marie Cramer

Fachanwältin für Strafrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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