Was ist eine Erbengemeinschaft?

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Eine Erbengemeinschaft setzt sich aus mehreren Personen (Erben) zusammen, welche gemeinschaftlich (d.h. Gesamthandsgemeinschaft) in Rechte und Pflichten (d.h. Nachlass) eines Verstorbenen (d.h. Erblasser) eintreten (§ 2032 BGB). Die eine Erbengemeinschaft bildenden Erben werden als Miterben (Gegensatz: Alleinerbe) bezeichnet (§§ 2032 bis 2063 BGB).

Was versteht man unter einer Gesamthandsgemeinschaft?

Die Miterben bei einer Gesamthandsgemeinschaft werden nicht Eigentümer der einzelnen Nachlassgegenstände, sondern des gesamten Nachlasses. Jeder Miterbe verfügt daher über seinen Anteil am gesamten Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil), nicht aber über einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.

Warum ist eine Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig?

Eine BGB-Gesellschaft wird rechtsgeschäftlich begründet und ist auf lange Dauer angelegt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Eine Erbengemeinschaft ist im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig, weil die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes entsteht und nicht dauerhaft  angelegt ist, nur zu dem  Zweck,  das Erbe unter den Erben zu verteilen (Auseinandersetzung). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu einer BGB-Außengesellschaft zusammenschließen.

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