Was ist zu beachten, wenn ein minderjähriges Kind erbt?

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Erbe kann werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, § 1923 Abs. 1 BGB.

Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren, § 1923 Abs. 2 BGB. Voraussetzung im Falle des Abs. 2 ist, dass das Kind nach dem Erbfall lebend geboren und damit rechtsfähig wird. In diesem Falle gilt die gesetzliche Fiktion, dass das Kind bereits vor dem Erbfall geboren war.

Einem minderjährigen Kind kann somit auch ein Millionenvermögen vererbt werden, wobei es völlig gleichgültig ist, ob es sich bei dem Erbe um Geldvermögen, Immobilienvermögen oder andere Vermögenswerte handelt.

1. Das minderjährige Kind kann nicht über das Erbe verfügen

Da ein minderjähriges Kind bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann das Kind jedoch nicht selbst über das geerbte Vermögen nach eigenem Gutdünken verfügen. Für die Dauer der Minderjährigkeit obliegt den Eltern die Vermögenssorge. Damit entscheiden die Eltern letztendlich was mit dem Erbe geschehen soll, wie Gelder angelegt, Immobilien verwaltet werden usw.

2. Die Eltern können nicht frei über das Erbe des Kindes verfügen

Es ist leicht nachvollziehbar, dass ein entsprechendes ererbtes Kindesvermögen bei so manchen Eltern finanzielle Begehrlichkeiten weckt. Diese Gefahr hat auch der Gesetzgeber erkannt und unterwirft daher die Eltern bei der Verfügung und Verwaltung des Erbes des Kindes gewissen Beschränkungen. Soweit die Eltern die Vermögenssorge ausüben, steht diese immer unter der obersten Prämisse, dass diese zum Wohl des Kindes sein muss. Die Eltern haben also das Kindesvermögen nicht nur zu verwalten, sondern auch zu vermehren und hierbei nach den Grundsätzen der „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ verfahren. Hierbei sind die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ zu beachten. Eltern ist es also untersagt, mit dem Kindesvermögen hochriskante Immobilien oder Geldgeschäfte abzuschließen und sind bei Bedarf verpflichtet, sich professionelle Hilfe bei den zu treffenden Entscheidungen zu holen.

Den Eltern ist es untersagt, das Kindesvermögen im eigenen Namen anzulegen. Die Anlage hat im Namen des Kindes zu erfolgen.

3. Schutz der Kinder vor den Eltern

In Fällen, in denen ein Vormund eines Kindes der Genehmigung des Familiengerichts für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts bedarf, zum Beispiel, wenn es um die Veräußerung einer Immobilie geht, müssen auch Eltern bei solchen wichtigen Rechtsgeschäften vorab die Genehmigung des Familiengerichts einholen. Im Einzelnen ist dies in § 1643 Abs. 1 BGB geregelt.

Gemäß § 1666 BGB kann das Familiengericht entsprechende Maßnahmen anordnen, wenn es davon erfährt, dass die Eltern das Kindesvermögen nicht zum Wohle des Kindes verwalten, sondern zum Beispiel für eigene Bedürfnisse ausgeben oder verschenken. Denn gemäß § 1641 BGB dürfen Eltern nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen, ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

4. Erstellung eines Bestandsverzeichnisses

Damit das Familiengericht einen Überblick über das vom Kind geerbte Vermögen, sofern es 15.000 € übersteigt, und dessen weiteres Schicksal hat, sind die Eltern verpflichtet, das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen zu verzeichnen und dieses Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und beim Familiengericht einzureichen. Ein Erblasser kann jedoch durch letztwillige Verfügung bestimmen, dass die Eltern ein Vermögensverzeichnis nicht zu errichten haben. Dies wird allerdings der Ausnahmefall sein. Denn gerade in der Praxis zeigt sich, dass Erblasser, die minderjährigen Kindern ein Vermögen hinterlassen wollen, eher darüber besorgt sind, dass die Eltern des Kindes bis zu dessen Volljährigkeit nicht auf das Vermögen zugreifen können. Zu diesem Zweck hat der Erblasser die Möglichkeit, zum Beispiel Testamentsvollstreckung anzuordnen oder den Eltern weitere Auflagen im Testament zu machen, wie das Kindesvermögen zu verwalten ist, § 1639 BGB.

Hat Ihr minderjähriges Kind geerbt oder möchten Sie einem minderjährigen Kind in Ihrem Testament Vermögen hinterlassen oder zu Lebzeiten schenken, so stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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