Was kann passieren, wenn ich ein falsches Profil in einem Flirtportal nutze?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Falsche Profile in der Dating-App

Tinder und Lavoo sind beliebte Flirt- und Dating-Plattformen. Über diese kann man schnell und einfach Menschen in seiner Umgebung kennenlernen. Allerdings haben diese Datingplattformen, wie so viele andere Internetportale, auch ihre Schattenseiten. Denn auch hier gibt es viele Menschen, die die Anonymität des Internets ausnutzen und falsche Profile für rechtsmissbräuchliche Handlungen nutzen. 

Da gefälschte Profile immer mehr zunehmen, sehen sich die App- und Seitenbetreiber zum Handeln gezwungen und untersagen in den Nutzungsbedingungen das Erstellen und Verwenden von Fake-Profilen. 

Auch in den Nutzungsbedingungen von Tinder und Lavoo sind solche Verbote zu finden.

Exemplarisch sei auf die Bestimmungen bei Tinder verwiesen. Ziffer 8 der Nutzungsbedingungen von Tinder besagt etwa: „Du stimmst zu, dass alle Informationen [...] korrekt [...] sind“.

Demnach verstößt es gegen die Nutzungsbedingungen von Tinder, wenn Profile nicht wahrheitsgemäß erstellt werden oder wenn auf diesen Profilen Fotos gepostet werden, ohne dass der Ersteller des Fake-Profils die Berechtigung zum Verbreiten dieser Fotos hat.

Aber auch, wenn die Nutzungsbedingungen das Erstellen und Verwenden von falschen Profilen verbieten, so sind diese nach dem deutschen Recht nicht grundsätzlich untersagt

Ansprüche gegen Nutzer des falschen Profils 

Wenn sich jemand der Daten einer reellen Person bedient und mittels diesen ein Profil erstellt, so verstößt dies gegen das geltende Recht. So kann der Betroffene in der Regel zivilrechtliche Ansprüche sowohl gegen den Portalbetreiber als auch gegen den Ersteller des falschen Profils geltend machen, wenn dieses Profil seine Rechte aus § 22 KUrhG, §§ 1, 2 UrhG verletzt oder wenn es gegen das Namensrecht gemäß § 12 BGB oder gegen das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verstößt.

  • Im Rahmen des Beseitigungsanspruchs (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) kann die Löschung des beeinträchtigenden Profils angestrengt werden. 
  • Um etwaige Wiederholungsgefahren auszuschließen sollte weiterhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Profilnutzer verlangt werden (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB). 
  • Wenn der Betroffene durch das gefälschte Profil einen Schaden erlitten hat, so kann er auch Schadensersatzansprüche gegen den Ersteller geltend machen. 

Für die Geltendmachung der obigen Ansprüche ist dem Betroffenen zu raten, alle Verletzungshandlungen genau zu dokumentieren. 

Strafrechtliche Folgen eines falschen Profils

Neben den zivilrechtlichen Konsequenzen bringt das Erstellen und Verwenden eines gefälschten Profils auch strafrechtliche Folgen mit sich, soweit der Ersteller damit die Rechte des Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt.

Neben der Beleidigung (§ 185 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) ist der Betrug gemäß § 263 BGB die wohl häufigste Straftat in Verbindung mit falschen Flirt-Profilen. 

Einen Betrug begeht gemäß § 263 Abs. 1 StGB derjenige, „der in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspielen falscher oder durch Entstehung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält“. 

Wer also durch das falsche Profil jemand anderen täuscht und durch diese Täuschung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt und somit einem anderen einen Schaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Fall, dass der Chatpartner (mit einer falschen Identität) seinem Opfer eine Notsituation vorspielt, um von diesem Geld zu erhalten. 

Aber auch, wenn der Ersteller des falschen Profils sein Gegenüber nur täuscht, ohne dass es zu einer Vermögensverfügung kommt, ist der Versuch des Betruges gemäß § 263 Abs. 2 StGB strafbar. 

Tipps für Betroffene

Grundsätzlich ist jedem Internetnutzer zu raten, regelmäßig nach seinem Namen und seinen Profilbildern (Reverse-Bildsuche) im Internet zu suchen. Sensible Daten sollten möglichst gar nicht im Internet angegeben werden.

  1. Wer aber bereits eine illegale Nutzung seiner Daten im Internet entdeckt, der sollte sich unverzüglich an den Portalbetreiber wenden und die Profilentfernung verlangen. Bei Tinder kann man eine Meldung etwa wie folgt veranlassen: Profil aufrufen > auf das Menüsymbol (Ellipse) tippen > Melden. Dennoch empfiehlt es sich aus Beweisgründen eine zusätzliche Meldung per Fax oder E-Mail zu veranlassen.
  2. Reagiert der Portalbetreiber auf eine angemessen gesetzte Frist zur Entfernung des Profils nicht, so sollte der Betroffene einen Rechtsanwalt aufsuchen und/oder eine Meldung gegenüber der zuständigen Landesdatenschutzbehörde (für NRW: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/Inhalt/FAQ/Datenschutzverstoessen.php) absetzen.
  3. Auch die Erstattung einer Strafanzeige ist empfehlenswert, um an die Daten des Profilinhabers zu kommen. Diesem kann der vom Datendiebstahl Betroffene zivilrechtlich mit Unterlassungsansprüchen begegnen.


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Rassi Warai

Beiträge zum Thema