Was kostet ein Erbschein?

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Die Frage, ob ein Erbschein beantragt werden soll, richtet sich vor allem bei kleinen Nachlässen maßgeblich nach den Kosten. Wer größere Beträge erbt, wird sich wenig Gedanken über die Kosten des Erbscheins machen. In diesem Fall dürfte die einfachere und schnellere Abwicklung des Nachlasses im Vordergrund stehen. Für die Umschreibung von Grundstücken oder im Verkehr mit Banken wird häufig ein Erbschein benötigt. Bei kleineren Nachlässen kann es eine Frage der Wirtschaftlichkeit sein, ob ein Erbschein beantragt wird.

Der Nachlasswert ist entscheidend

Die Kosten eines Erbscheins sind weder pauschal festgelegt noch prozentual aus dem Nachlasswert zu berechnen. Trotzdem spielt der Nachlasswert die entscheidende Rolle.

Eine Frage der Gebühren

Zur Ermittlung der Kosten sind zunächst die einschlägigen Gebührentatbestände festzustellen. Diese finden sich im Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (kurz: GNotKG).

Erbscheinsanträge können direkt beim Nachlassgericht (bundesweit das Amtsgericht mit der Ausnahme, dass im württembergischen Landesteil von Baden-Württemberg bis 01.01.2018 die Amtsnotariate als Nachlassgericht tätig sind) oder mit Hilfe eines Notars gestellt werden. Es fallen in der Regel die folgenden Gebühren an:

Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gemäß Nr. 12210 VV GNotKG eine 1,0 Gebühr. Außerdem muss der Antragsteller eine Reihe von Angaben in seinem Erbscheinsantrag machen (z. B. Zeitpunkt des Todes des Erblassers, Verhältnis auf dem sein Erbrecht beruht, Annahme der Erbschaft etc.). Diese Angaben müssen in der Regel vor dem Nachlassgericht oder vor einem Notar an Eides statt versichert werden (§ 352 FamFG). Für diese eidesstattliche Versicherung fällt eine weitere 1,0 Gebühr nach Nr. 23300 GNotKG an. Insgesamt fallen in der Regel also 2,0 Gebühren an.

Die Höhe der Gebühren

Wie eingangs erwähnt, richten sich die Kosten nach dem Nachlasswert. Es ist aber nicht so, dass sich die Gebühren aus dem Nachlasswert errechnen lassen, es handelt sich insbesondere nicht um einen Prozentsatz des Nachlasswerts. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage 2 zum GNotKG. Für den Erbscheinsantrag ist die Tabelle B maßgeblich.

Bei einem Nachlasswert von 1.000,00 € beträgt eine 1,0 Gebühr 19,00 € (das wären 1,9 %). Bei einem Nachlasswert von 10.000,00 € beträgt eine 1,0 Gebühr 75,00 € (dies entspricht 0,75 % des Nachlasswertes). Bei einem Nachlasswert von 100.000,00 € beträgt eine 1,0 Gebühr 273,00 € (dies entspricht nur noch einem prozentualen Wert des Nachlass von 0,273 %). Die Kosten steigen also nicht linear an. Höhere Nachlasswerte sind relativ gesehen bevorzugt.

Beispiele bei einem Nachlasswert von 1.000,00 €, 10.000,00 € und 100.000,00 €

Es ergeben sich bei einem Nachlasswert von 1.000,00 € Kosten in Höhe von 38,00 € netto (2,0 × 19,00 €).

Bei einem Nachlasswert von 10.000,00 € betragen die Kosten eines Erbscheins 150,00 € netto (2,0 × 75,00 €).

Bei einem Nachlasswert 100.000,00 € ergeben sich Kosten in Höhe von 546,00 € netto (2,0 × 273,00 €).

Damit lassen sich die Kosten des Erbscheins nach der einfachen Formel:

2 x der aus Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG zu entnehmenden Wert berechnen.


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