Was muss ich bei einer Nachprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung beachten?

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Was ist eine Nachprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den sicherlich wichtigsten und empfehlenswertesten Versicherungen, die man haben sollte. Denn im Falle, dass mit den eigenen Händen oder der eigenen Geistesleistung bislang möglichen Arbeit, diese nicht mehr wirtschaftlich verwertbar erbracht werden kann, leistet die Versicherung Ersatz. Man kann dann einigermaßen sorglos weiterleben.

Meist wird die Berufsunfähigkeitsrente erst nach mühevollem Kampf gegen die Versicherung durchgesetzt. Umso belastender ist es dann, wenn die Berufusunfähigkeitsversicherung durch eine Nachprüfung den Entzug der Berufsunfähigkeitsrente androht.

Denn Sinn und Zweck der Nachprüfung ist es, festzustellen, ob neue Tatsachen eingetreten sind, die die einmal gewährte Berufsunfähigkeitsrente wieder entfallen lassen.

Wann darf die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Nachprüfung durchführen?

Grundsätzlich richtet sich dies nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Viele Versicherungen sehen danach eine mindestens einmal jährliche Nachprüfung vor. Dies hängt aber auch im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab, ob diese auch wirklich durchgeführt wird. Ist jemand querschnittsgelähmt und war vorher Dachdecker, wird er zumindest aus medizinischer Sicht kaum mit einer Nachprüfung zu rechnen haben. Der wegen Burnout berufsunfähige Bankangestellte dagegen schon.

Außerdem muss beachtet werden, dass der Versicherungsnehmer Obliegenheiten zu erfüllen hat und er etwa auch gesundheitliche Verbesserungen oder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung anzeigen muss.

Wie funktioniert eine Nachprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

In der Regel verlangt der Berufsunfähigkeitsversicherer Informationen vom Versicherungsnehmer und holt auf dieser Basis z. B. medizinische Gutachten ein.

Meist stützen sich die Nachprüfungsentscheidungen auf zwei Umstände:

Zum einen meint die Berufsunfähigkeitsversicherung, dass sich der gesundheitliche Zustand der versicherten Person so gebessert hat, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegegefallen ist. Diese Argumentation ist, sofern sie sich noch auf ein Gutachten stützt, oft höchst problematisch. Denn vielfach tritt eine Besserung nur deshalb ein, weil der Versicherungsnehmer den belastenden Beruf nicht mehr ausübt. Kehrt er dorthin aber zurück, dann verschlechtert sich der Gesundheitszustand postwendend wieder.

Zum anderen gerät in Streit, wenn der Versicherungsnehmer neue berufliche Fähigkeiten dazu gelernt hat und/oder er einen neuen Beruf ausübt. Hier muss aber genau geschaut werden, ob die neue Tätigkeit tatsächlich die gleiche soziale und wirtschaftliche Wertschätzung hat. So kann durchaus der selbstständige berufsunfähige Handwerksmeister, der jetzt eine angestellte Tätigkeit als Verkäufer in einem Baumarkt ausübt, beide Verdienste (Berufsunfähigkeitsrente und Lohn) ungekürzt behalten.

Wer hat die Beweislast im Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Beim Erstantrag, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht, trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.

Im Nachprüfungsverfahren muss hingegen die Berufsunfähigkeitsversicherung darlegen und beweisen, dass durch neu hinzugetretene Umstände die Berufsunfähigkeit für die Zukunft weggefallen ist. Keinesfalls aber darf die Berufsunfähigkeitsversicherung das damalige Leistungsanerkenntnis revidieren, weil sie rückblickend der Ansicht ist, die damalige Entscheidung sei in Wirklichkeit falsch gewesen.

Dabei sind von der Versicherung etliche Formalien zu beachten, sodass bereits Verstöße dagegen zur Unwirksamkeit der Nachprüfungsentscheidung führen können. Dies zu erkennen, ist Aufgabe des auf Berufsunfähigkeitsrecht spezialisierten Anwaltes.

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Andreas Krämer | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht | www.versicherungsrecht-frankfurt.de


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