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Was passiert mit Schwiegerelternzuwendungen, wenn die Ehe des Kindes geschieden wird?

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Wenn sich Eltern dazu entschließen, dem eigenen Kind und dessen Ehegatten durch Geldzuwendungen „auf die Sprünge" zu helfen, wird zurecht in den seltensten Fällen an eine mögliche Scheidung der Ehe und die Konsequenzen für das gezahlte Geld gedacht. Schützenhilfe erhalten Eltern von einer Entscheidung des BGH: Im Einzelfall können geleistete Schwiegerelternzuwendungen nach der Scheidung der Ehe zurückgefordert werden (Az.: XII ZR 149/09).

Eigenheim mit Geld der Eltern finanziert

Im Fall des BGH hatten die Eltern eines Ehemannes dem Ehepaar einen Teil des Kaufpreises für ein Eigenheim, welches sie sich zusammen kauften, beigesteuert. Das Ehepaar jedoch entschloss sich dazu, die Ehe scheiden zu lassen, wobei der Mann mit dem gemeinsamen Sohn im gekauften Haus weiterhin wohnen sollte. Das Familienhaus sollte bei dieser Regelung im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner verbleiben.

Die Eltern des Ehemannes sahen sich und ihren Sohn benachteiligt und forderten von der Ex-Ehefrau unter anderem den Betrag, den sie zum Haus beigesteuert hatten, zurück. Diese weigerte sich, sodass der Streit vor Gericht ging. Das Oberlandesgericht entschied letztlich, dass die Eltern des Ehemannes keinen Anspruch auf das Geld gegen die Ex-Ehefrau hätten, da der Sohn ja weiterhin im gemeinsamen Hause lebe. Die neue Lage sei ihnen zumindest zumutbar: der Sohn sei weiterhin Miteigentümer des Hauses und zudem wohne er mit seinem Sohn weiterhin dort.

Fall ging vor den BGH - Eltern bekamen Recht

Hiergegen wehrten sich die Eltern und zogen bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die BGH-Richter folgten der Argumentation des Oberlandesgerichts nicht und gaben den Schwiegereltern zumindest für den hälftigen Teil ihrer Zuwendungen an das Ex-Ehepaar Recht, der die Schwiegertochter betrifft. Zur Begründung erklärten sie, dass es sich bei dem Geld um Schenkungen handele, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemacht wurden. Mit der Scheidung sei dieser Schenkungsgrund jedoch weggefallen. Auch sei die neue Lage den Schwiegereltern nicht unbedingt zumutbar: der Sohn profitierte zwar zunächst von den Zuwendungen seiner Eltern, allerdings sei nicht garantiert, dass sich dies auf Dauer fortsetzen würde.

Urteil gilt ausschließlich für Schwiegerelternzuwendungen!

Das Karlsruher Urteil zeigt, dass im Einzelfall ein berechtigter Anspruch von Schwiegereltern gegen den Ex-Partner des eigenen Kindes besteht, sofern Schenkungen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe geleistet wurden. Wichtig ist in solchen Fällen darzulegen, dass das eigene Kind als zugleich Beschenkter nicht mehr oder nicht dauerhaft von der Zuwendung profitiert. Hier steht viel auf dem Spiel, sodass unbedingt fachanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Achtung: Auf Schenkungen zwischen Ehegatten ist das Urteil indes nicht anwendbar!

Andreas Jäger

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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