Was Sie bei der Unfallflucht/Fahrerflucht beachten sollten

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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird von vielen Verkehrsteilnehmern häufig unterschätzt. Die Unfallflucht wird jedoch mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Das Besondere an diesem Delikt ist, dass es für viele unbescholtene Bürger der erste Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden ist.

Wie lange muss ich bei einem Unfall warten?

Das Gesetz sieht vor, dass eine angemessen Zeit am Unfallort gewartet werden muss. Wie lange genau „angemessen“ ist, das hängt von den konkreten Umständen ab. Vor allem, ob damit gerechnet werden kann, dass der Fahrer des Fahrzeuges in Kürze zurückkommen wird (beispielsweise auf einem Supermarktparkplatz). Nachts in einer Seitenstraße ist die Wartepflicht dagegen reduziert. Es sollte jedoch mindestens 30 Minuten gewartet werden.

Nach der Wartezeit darf man sich aber nicht einfach entfernen. Es müssen der Polizei nämlich die Unfallbeteiligung und die Kontaktdaten mitgeteilt werden. In der Regel, zumindest in Großstädten, wird die Polizei dann auch einen Streifenwagen zum Unfallort schicken.

Reicht nicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Ein beliebter Irrglaube ist, dass das Anbringen der Adresse an der Windschutzscheibe ausreicht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Unfallbeteiligung und Kontaktdaten müssen einer realen Person mitgeteilt werden.

Welche Strafe gibt es für Unfallflucht?

Das Gesetz droht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei Ersttätern wird es in der Regel bei einer Geldstrafe von etwa einem Monatsgehalt bleiben. Zusätzlich ist jedoch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate zu rechnen.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Durch die Akteneinsicht kann der Verteidiger die Beweislage analysieren und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickeln. Häufig ist nämlich nur mittels Gutachter zu klären, ob der Unfall überhaupt vom Fahrer bemerkt werden konnte. Bevor der Rechtsanwalt Einsicht in die Akte nehmen konnte, sollte sich nicht gegenüber der Polizei geäußert werden. Solange man nicht abschätzen kann, welche Beweise die Ermittler haben, handelt es sich bei jeglichen Angaben zur Sache um einen „Schuss ins Blaue“. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann dagegen nach Akteneinsicht fundiert die Beweismittel angreifen und eine Einstellung des Verfahrens anstreben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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