Was Sie zur Vaterschaftsanfechtung wissen sollten!

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1. Was versteht man unter der Vaterschaftsanfechtung?

Die Vaterschaftsanfechtung erfolgt in einem Verfahren vor dem Familiengericht. Es zielt auf die Feststellung ab, dass der bisherige Vater im Rechtssinne nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Dementsprechend wird im Gerichtsverfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das die Situation aufklärt. Die Vaterschaftsanfechtung ist also eine rechtsgestaltende Klage, die es dem Kläger erlaubt, die genetisch nicht zutreffende Vaterschaft rechtlich zu beseitigen.

2. Wer kann die Vaterschaft anfechten?

Die Vaterschaftsanfechtung steht denjenigen offen, die von Gesetzes wegen anfechtungsberechtigt sind. Hierzu zählen:

a) Der rechtliche Vater

Vaterschaft im Rechtssinne ist dann gegeben, wenn eine der gesetzlichen Vermutungen des § 1592 BGB vorliegt. Danach sind dreierlei Fallsituationen zu unterscheiden. Als Vater gilt, wer im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Die Vaterschaft kann sich weiterhin aus einer freiwilligen Anerkennung oder einer gerichtlichen Feststellung ergeben.

b) Der leibliche Vater

Die Anfechtung des potentiellen leiblichen Vaters ist zum Schutze des Kindes nur unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich. Als möglicher genetischer Vater soll nur derjenige anfechten können, der auch an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Auf diesem Wege soll verhindert werden, dass sich unbeteiligte Dritte einmischen und der reine Samenspender kein Anfechtungsrecht hat. Außerdem darf zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung bestehen, die vorrangig schützenswert ist. Hier liegt in der Praxis eine der größten Hürden der Anfechtung durch den leiblichen Vater.

c) Die Mutter

Auch die Mutter kann nach § 1600 BGB die Vaterschaft anfechten.

d) Das Kind 

Letztlich ist auch das Kind anfechtungsberechtigt. Wenn es noch minderjährig ist, ist die Vaterschaftsanfechtung den gesetzlichen Vertretern überlassen.

3. Gilt bei der Vaterschaftsanfechtung eine Frist?

Im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit soll die Vaterschaftsanfechtung nicht auf unbestimmte Zeit gewährt werden. Der Status des Kindes darf nämlich nicht auf Dauer von einer möglichen Vaterschaftsanfechtung bedroht sein.

Dementsprechend gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren, in der die Vaterschaft angefochten werden kann. Die Frist beginnt prinzipiell in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von den Umständen erlangt, die an der Vaterschaft zweifeln lassen.

Möchte das Kind selbst die Vaterschaft anfechten steht ihm in jedem Fall mit Eintritt der Volljährigkeit ein eigenes Anfechtungsrecht zu. Die Anfechtungsfrist des Kindes beginnt dann frühestens mit der Volljährigkeit. Zusätzlich kann dem Kind eine zweijährige Anfechtungsfrist zustehen, wenn es Kenntnis von den Umständen erlangt, aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden. In Betracht kommen hierbei etwa schwere Verfehlungen des Mannes gegenüber dem Kind, rufschädigendes Verhalten oder etwa Geisteskrankheit.

4. Welche Konsequenzen hat die Vaterschaftsanfechtung?

Das Gericht entscheidet über die Vaterschaftsanfechtung per Beschluss. Wenn das Familiengericht davon überzeugt ist, dass bisherige Vater im Rechtssinne nicht auch der genetische Vater ist, wird der Vaterschaftsanfechtung stattgegeben.

Die Entscheidung über die Abstammungsfrage fällt das Gericht in der Regel auf der Grundlage eines sogenannten Abstammungsgutachtens. Hierbei handelt es sich um ein medizinisches Gutachten eines Sachverständigen, das im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholt wird. Heimliche Vaterschaftstests haben vor Gericht übrigens keine Relevanz. Sie sind daher unbedingt zu unterlassen.

War die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich, wird die Vaterschaft rückwirkend samt seiner Rechtswirkungen beseitigt. Das heißt, dass der Scheinvater von seiner Unterhaltspflicht befreit wird, das vermeintliche Sorgerecht verliert und die bisherigen Verwandtschaftsbeziehungen aufgehoben sind. Auch ein finanzieller Ausgleich für zu Unrecht gezahlten Unterhalt ist vorgesehen und wird als Scheinvaterregress bezeichnet.

5. Kann bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung Schadensersatz verlangt werden?

War die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich, stellen sich für den Scheinvater eine Reihe an Folgefragen. In der Praxis kommt es oftmals vor, dass der Scheinvater rückblickend zu Unrecht Unterhalt für das Kind gezahlt hat. Hierbei kann es sich um beachtliche Beträge handeln. Daher ist der Wunsch nachvollziehbar, diese ungerechtfertigten Leistungen erstattet zu bekommen.

Schadensersatzansprüche sind im Einzelfall schwer durchzusetzen. Dabei nämlich müsste der Mutter eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen sein. Zu denken ist etwa daran, dass die Mutter dem Scheinvater das fremde Kind unterschieben wollte. Hier stellen sich in der Praxis häufig erhebliche Beweisschwierigkeiten.

Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 1607 II BGB einen Tatbestand geschaffen, der einen Unterhaltsregress erlaubt. Wenn ein „Dritter als Vater“ Unterhalt geleistet hat, kann er unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem „wahren“ Vater Ansprüche geltend machen.

Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie mit Hilfe einer Vaterschaftsanfechtung Klarheit in die Familienverhältnisse bringen wollen!


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