Was tun bei falschen Angaben im Versicherungsantrag und Rücktritt oder Anfechtung?

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Der Abschluss einer Versicherung ist meist unproblematisch: Wer im Internet online einen Vertrag abschließt, erhält kurze Zeit später per Post Unterlagen zum Ausfüllen. Wer sich von einem Makler oder Versicherungsvertreter beraten lässt, füllt in der Regel die Unterlagen mit diesem gemeinsam aus. Weder die Versicherung noch Makler oder Vertreter überprüfen in der Regel die Angaben auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Daraus sollte man aber keine falschen Schlüsse ziehen.

Vertrag beginnt auch mit unrichtigen Angaben

Werden der Versicherung die Anträge mit falschen oder unvollständigen Angaben zugeleitet, werden diese häufig nicht überprüft, sondern die Versicherungspolice wird ausgestellt. Das hat zur Folge, dass der Vertrag zu laufen beginnt und die Versicherung die Prämien verlangt und einzieht. Hintergrund ist, dass dieser Vorgang für die Versicherung zunächst nur Vorteile hat.

Nachfragen im Versicherungsfall

Die Schwierigkeiten beginnen erst im Versicherungsfall: Tritt der Versicherungsfall ein, zum Beispiel in Form einer Berufsunfähigkeit bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung, einem Unfall bei einer Unfallversicherung oder einer Krankheit bei einer bestehenden Krankenversicherung, holt die Versicherung ärztliche Unterlagen des Versicherungsnehmers ein. Stellt sich bei der Prüfung der Unterlagen heraus, dass hier der Versicherungsnehmer bezüglich seiner Vorerkrankungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, kann je nach Fall die Versicherung vom Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten und die Leistung verweigern.

Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Der Versicherungsnehmer ist gesetzlich verpflichtet, die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Verstößt der Versicherungsnehmer hiergegen absichtlich oder mit grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und die Versicherungsleistung verweigern. Allerdings ist der Versicherer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er den Versicherungsnehmer über diese Folgen schriftlich belehrt hat. In der Regel findet sich eine solche Belehrung im Antragsformular. Handelte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, darf der Versicherer den Vertrag nur kündigen, wenn er den Vertrag auch bei dem tatsächlichen Kenntnisstand nicht geschlossen hätte. Wann ein solcher Fall vorliegt, hängt wieder vom Einzelfall ab. Auch sind die Belehrungen des Versicherers häufig fehlerhaft. Hier sollte im Streitfall anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Allerdings kann das dahinstehen, wenn der Versicherungsnehmer mit Arglist gehandelt hat. Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer täuschen wollte, also die Entscheidung des Versicherers über die Annahme des Vertrags beeinflussen wollte. Dieser Vorwurf ist ein immer häufiger vorkommendes Argument, Leistungsanträge insbesondere in der Berufsunfähigkeitsversicherung mitunter aber auch in der privaten Krankenversicherung abzulehnen. Wann Arglist vorliegt, entscheidet sich im jeweiligen Fall, wobei objektive Anhaltspunkte zur Bewertung herangezogen werden. So kann bei vielen genannten harmloseren Krankheiten neben einer – kurz vor Vertragsschluss erlittenen – verschwiegenen schweren Krankheit darauf geschlossen werden, dass diese der Versicherungsnehmer nicht vergessen, sondern bewusst verschwiegen hat. Kann der Versicherer anhand solcher objektiven Kriterien eine Arglist nachweisen, kann er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Entscheidung der Versicherung überprüfen

Betroffene sollten eine solche Entscheidung der Versicherung nicht ungeprüft hinnehmen. Besonders bei Altverträgen, also Verträgen, die bereits seit über fünf Jahren laufen, ist das Rücktrittsrecht erloschen. In der privaten Krankenversicherung erlischt das Rücktrittsrecht bereits nach drei Jahren. Hier kann der Versicherer nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Aber hierfür gilt dann eine absolute Anfechtungsfrist von zehn Jahren ab dem Vertragsschluss. Die Beweislast für eine Arglist hat der Versicherer. Ob aber im Einzelfall ein Rücktrittsrecht des Versicherers besteht oder Arglist vorliegt und im Streitfall nachgewiesen werden kann, sollte ein Anwalt überprüfen.


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