Was tun bei Flugverspätung / Flugannullierung?

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Kennen Sie das auch? Die schönste Zeit des Jahres, der Urlaub, steht vor der Tür. Die Koffer sind gepackt, in freudiger Erwartung auf die bevorstehende Reise erreicht man den Flughafen, und dann ... der große Schreck: der Flug verspätet sich um mehrere Stunden, oder schlimmer noch – wird ganz gestrichen. Was tun?

1. Ihre Rechte als Fluggast bei Verspätung/Annullierung Ihres Flugs

Die Fluggastrechteverordung Nr. VO (EG) 261/2004 vom 11.02.2004 sieht in diesem Fall unterschiedliche Ansprüche ab einer Verspätung von mindestens 2 Stunden vor. So können Ihnen – je nach Einzelfall – diverse Betreuungsleistungen (Erfrischungen, Mahlzeiten, ggf. auch Hotelunterbringung), Ausgleichsleistungen (je nach Einzelfall zwischen € 250,00 bis € 600,00 je Fluggast) oder Anspruch auf Unterstützungsleistungen (z. B. anderweitige Beförderung, Rücktritt mit Erstattung) zustehen.

Daneben können bei einer Pauschalreise weitere Ansprüche gegen den Reiseveranstalter bestehen.

2. Wann besteht kein Anspruch auf Entschädigung bei Verspätung/Annullierung meines Flugs?

Betreuungs- und Unterstützungsleistungen sind von der Fluggesellschaft in jedem Fall bei einer Verspätung ab 2 Stunden/Annullierung des Flugs zu gewähren, unabhängig davon, was der Grund ist.

Ausgleichszahlungen können ausgeschlossen sein, wenn außergewöhnliche unvermeidbare Umstände (z. B. Streik, schlechtes Wetter) zu der Verspätung/Annullierung führen. Hier sollte eine Prüfung Ihres Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vorgenommen werden, damit Sie keine Ansprüche verschenken!

3. Wie soll ich mich bei einer Verspätung/Annullierung verhalten

Bewahren Sie alle Dokumente, die mit dem Flug zusammenhängen (Bordkarte, Ticket etc.), auf. Notieren Sie sich den Grund der Verspätung/Annullierung, sofern Ihnen dieser von der Fluggesellschaft mitgeteilt wird, und die tatsächliche Abflug- sowie die tatsächliche Ankunftszeit am Zielflughafen. Tauschen Sie Kontaktdaten mit Mitreisenden aus, da diese ggf. zu einem späteren Zeitpunkt als Zeugen benötigt werden.

4. Nach Ihrer Urlaubsrückkehr

Kontaktieren Sie kurzfristig einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, der/die Sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls berät, ob und in welchem Umfang Ihnen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und ggf. den Reiseveranstalter zustehen. Sollten Ansprüche bestehen, kann Ihr Rechtsanwalt/Ihre Rechtsanwältin diese ggf. auch gerichtlich für Sie – ohne Abzüge – durchsetzen.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage.

Rechtsanwältin Ariane Korduan


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