Was tun bei häuslicher Gewalt?

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Die Studien zur Gewalt gegen Frauen der Europäischen Grundrechteagentur sind alarmierend. Rund 35 Prozent der Frauen in Deutschland haben in ihrem Leben schon einmal körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt. Dies zeigt, dass weiterhin auf die Möglichkeiten der Bekämpfung von Gewalt und des Gewaltschutzes aufmerksam gemacht werden muss. Daher haben wir diesen Rechtstipp den Maßnahmen des Gewaltschutzes gewidmet!

1. Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht, die Opfer können bleiben!

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Wohnungsüberlassung. Führen die gewalttätige Person und das Opfer einer Gewalttat einen gemeinsamen Haushalt und teilen denselben Lebensmittelpunkt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen. Das gilt selbst dann, wenn sie gar keinen Mietvertrag hat!

Steht etwa eine Körperverletzung oder Freiheitsberaubung im Raum, so kann der oder die Verletzte ohne weiteres die Wohnungsüberlassung beanspruchen. Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargetan werden, dass die Wohnungsüberlassung im Einzelfall auch wirklich erforderlich ist. Dadurch soll eine unbillige Härte vermieden werden, denn die Ausweisung aus der Wohnung stellt auch für den möglichen Täter einen einschneidenden Eingriff dar!

Praxistipp: Unabhängig davon, welche Form der Gewalt Ihnen widerfahren ist, sollten Sie rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen! Als Rechtsanwaltskanzlei im Familienrecht unterstützen wir Sie gerne.

Die alleinige Wohnungsnutzung kommt aber nur dann als Dauerlösung in Frage, wenn das Opfer tatsächlich alleine an der Wohnung berechtigt ist. Eine solche Berechtigung steht neben dem Alleineigentümer beispielsweise auch dem alleinigen Mieter zu. In anderen Fällen, also wenn beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind, kann die Wohnung nur für eine bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist die gewalttätige Person, nicht jedoch das Opfer an der Wohnung berechtigt, so darf dieser Zeitraum höchstens sechs Monate betragen. Schafft es das Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern!

Was die praktische Umsetzung der Wohnungsüberlassung anbelangt, muss das Verletzungsopfer die Überlassung innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich von der gewalttätigen Person verlangen. Diese Frist gibt dem Opfer Zeit, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob es zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte oder nicht.

2. Weitere Maßnahmen erforderlich? Wir beraten Sie gern!

Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden, ob weitere Schutzanordnungen wie beispielsweise Kontakt- oder Näherungsverbote hinzukommen sollten. Als Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Familienrecht haben wir Erfahrung im Schutz und der Absicherung der Opfer! In vielen Fällen empfiehlt sich zudem ein zusätzliches Betretungsverbot. Sprechen Sie uns an! Gemeinsam finden wir die richtige Lösung im Ernstfall.

3. Schutzmaßnahmen beim Familiengericht 

Das Familiengericht kann gegenüber der gewalttätigen Person eine Bandbreite an Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommt zum Beispiel Folgendes in Betracht:

Es wird der gewalttätigen Person verboten,

  • sich der Wohnung des Opfers bis auf einen bestimmten Umkreis zu nähern
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen
  • das Opfer zu treffen

Bei diesem Maßnahmenkatalog handelt es sich keineswegs um eine abschließende Aufzählung. Je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen, wobei diese Fristen aber auf Antrag verlängert werden können.

4. Fazit

Der Maßnahmenkatalog, den der Gesetzgeber im Falle der häuslichen Gewalt bereithält, ist umfangreich und vielgestaltig. Wesentlich ist jedoch, dass das Opfer selbst den Stein ins Rollen bringt und Hilfe beanspruchen muss.

Auch wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Situation häuslicher Gewalt nicht der Rede wert sei, sollten Sie anwaltliche Unterstützung in Erwägung ziehen. Oftmals zeigt sich erst mit etwas Abstand, wie weit fortgeschritten die Gewaltspirale schon ist. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf, um die ersten Schritte in die Wege zu leiten!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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