Was tun bei Schulverweis etc.? Wissenswertes rund um Schulordnungsmaßnahmen (Teil 1)

  • 8 Minuten Lesezeit

Sie wollen sich einen Überblick verschaffen zu Schulordnungsmaßnahmen wie z.B. einem Schulverweis?

Der Beitrag beantwortet – in zwei Teilen – die folgenden Fragen:

1. Welche schulischen Maßnahmen gibt es?
2. Wann darf die Schule eine Ordnungsmaßnahme verhängen?
3. Welche formellen Anforderungen gelten bei schulischen Ordnungsmaßnahmen?
4. Wie kann ich gegen eine Ordnungsmaßnahme der Schule vorgehen?
5. Wie kann ich die Schule verpflichten, mein Kind vor einem Mitschüler zu schützen?
6. Drohen meinem Kind Nachteile, wenn wir uns juristisch zur Wehr setzen?
7. Ist es sinnvoll, bei schulischen Ordnungsmaßnahmen einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Der folgende 1. Teil beantwortet die Fragen 1 bis 3. Der 2. Teil des Beitrags beantwortet die Fragen 4 bis 7.

Den 2. Teil des Beitrags finden Sie hier.

Die Ausführungen orientieren sich an der Rechtslage in Hamburg. Da in jedem Bundesland ein eigenes Schulgesetz gilt, sind abweichende Regelungen möglich. In den Grundzügen ist die Rechtslage in den anderen Bundesländern jedoch ähnlich.

1. Welche schulischen Maßnahmen gibt es?

Die Schulgesetze der Länder kennen zwei unterschiedliche Arten von Maßnahmen, die bei Schulkonflikten ergriffen werden können: Erziehungsmaßnahmen und – bei schweren Verstößen gegen die Ordnung der Schule – förmliche Ordnungsmaßnahmen.

• Erziehungsmaßnahmen sollen auf den einzelnen Schüler einwirken und eine Verhaltensänderung herbeiführen.
• Ordnungsmaßnahmen haben zudem das Ziel, ein geordnetes Lernumfeld an der Schule aufrechtzuerhalten sowie beteiligte Personen oder Sachen zu schützen.

Erziehungsmaßnahmen sind dazu da, pädagogisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken. Solche Erziehungsmaßnahmen sind z.B. ...

• das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler
• das Auseinandersetzen von Schülern, die den Unterricht durch Gespräche stören
• der Eintrag eines Schülers in das Klassenbuch
• Ermahnungen und Absprachen
• der kurzfristige Ausschluss vom Unterricht
• das Nachholen von Unterricht („Nachsitzen“)
• zeitweiser Ausschluss von der Benutzung der schuleigenen Computer
• schriftliche Information der Eltern über wiederholtes Fehlverhalten
• die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen, falls nötig einschließlich der Durchsuchung der Kleidung oder mitgeführter Sachen
• das Auferlegen sozialer Aufgaben für die Schule
• die Teilnahme an einem schulinternen Mediationsverfahren
• die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen
• die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, es können auch weitere Maßnahmen angewendet werden.

Verboten sind jedoch körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen (Schüler in die Ecke stellen, Kniebeugen als Strafe, mechanische Strafarbeiten wie seitenweises Textabschreiben). Unzulässig sind auch schikanöse Maßnahmen wie die Bekanntgabe schlechter Noten vor der Klassengemeinschaft.

Kollektive Maßnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie durch das Verhalten sämtlicher betroffener Schüler veranlasst sind.

Förmliche Ordnungsmaßnahmen darf die Schule nur ergreifen, wenn es zu schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung in der Schule kommt.

Die förmlichen Ordnungsmaßnahmen sind, anders als die Erziehungsmaßnahmen, „abschließend normiert“. Das bedeutet: Die Schule darf nur die im Gesetz genannten Ordnungsmaßnahmen anwenden. Sie können je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sein. Welche Ordnungsmaßnahmen möglich sind, hängt darüber hinaus von der Schulform und damit vom Alter der Schülerinnen und Schüler ab.

In der Primarstufe (Grundschule) können in Hamburg folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

1. Ausschluss von einer Schulfahrt
2. Umsetzung in eine Parallelklasse
3. Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung

Ziel jeder Maßnahme muss die Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte sein.

In den Sekundarstufen I und II können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, aufsteigend nach ihrem Schweregrad:

1. schriftlicher Schulverweis
2. Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt
3. Umsetzung in eine Parallelklasse oder andere Lerngruppe
4. Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss
5. Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss
6. Entlassung aus der Schule bzw. Berufsschule (falls die Schulpflicht erfüllt ist)

Im Vorfeld der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kann die Schülerin oder der Schüler zusätzlich für höchstens zehn Unterrichtstage vorläufig beurlaubt, d.h. vom Unterricht ausgeschlossen werden.

2. Wann darf die Schule eine Ordnungsmaßnahme verhängen?

Für Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Erziehungsmaßnahmen sind zulässig, wenn eine Lehrkraft zu der Einschätzung gelangt, dass angesichts einer Pflichtverletzung zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule auf einen Schüler eingewirkt werden muss. Die Lehrkraft, die die Maßnahme anordnet, hat dabei einen weitreichenden Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum. Die Erziehungsmaßnahme muss allerdings zur Erreichung des pädagogischen Ziels geeignet sein. Außerdem muss sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen.

Strengere Voraussetzungen gelten bei förmlichen Ordnungsmaßnahmen. Sie funktionieren nach den Prinzipien des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. Eine Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn ...

• eine schulische oder in die Schule hineinwirkende schwere Pflichtverletzung vorliegt,
• die Maßnahme den Zweck verfolgt, erzieherisch auf den störenden Schüler einzuwirken,
• vorausgegangene Erziehungsmaßnahmen erfolglos waren oder von vornherein erkennbar ist, dass Erziehungsmaßnahmen aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens nicht mehr ausreichen (Erziehungsmaßnahmen haben Vorrang),
• die Maßnahme darauf abzielt und grundsätzlich geeignet ist, eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu verhindern, keine gleich wirksame, aber mildere Ordnungsmaßnahme zur Verfügung steht und die Maßnahme eine angemessene Reaktion auf die Pflichtverletzung darstellt (Verhältnismäßigkeit),
• die für die jeweilige Ordnungsmaßnahme im Gesetz genannten Voraussetzungen im Einzelfall belegbar vorliegen,
• das zuständige Gremium die Maßnahme verhängt hat und dabei nicht gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen wurde.

Die in der Primarstufe (Grundschule) zulässigen Ordnungsmaßnahmen dürfen in Hamburg nur „zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte“ angeordnet werden. Ein schwerwiegender Erziehungskonflikt wiederum ist nur anzunehmen, wenn eine schwere Verletzung von Schülerpflichten vorliegt, insbesondere, wenn der Schüler ...

• gegen rechtliche Bestimmungen wie die Schul- oder Hausordnung verstoßen hat,
• den Unterricht nachhaltig und erheblich stört,
• die geforderten schulischen Leistungen verweigert, etwa die aktive Beteiligung am Unterricht, oder
• dem Schulunterricht unentschuldigt fernbleibt.

Auch die Anwendung der in der Sekundarstufe I und II möglichen Ordnungsmaßnahmen setzt eine schwere Pflichtverletzung voraus. Die jeweilige Maßnahme muss außerdem „zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule“ oder „zum Schutz beteiligter Personen“ erforderlich sein. Eine Ordnungsmaßnahme ist also nur dann zulässig, wenn sie notwendig ist, um eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Unterrichts zu unterbinden oder eine ernstliche Gefährdung von Lehrern, Mitschülern oder Sachen zu beseitigen.

Eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Unterrichts liegt erst dann vor, wenn aufgrund der massiven Störungen ein geordneter Unterricht nicht mehr möglich ist.

Erziehungsmaßnahmen, die ja weniger einschneidend sind, haben grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Voraussetzung für eine Ordnungsmaßnahme ist deshalb, dass entweder zuvor ergriffene Erziehungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder dass sie aufgrund der Schwere und Nachhaltigkeit der Störungen von vornherein nicht geeignet erscheinen, bei dem Schüler eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Dabei gehört es grundsätzlich zum Erziehungsauftrag der Schule, auch das Verhalten „lebhafter“ und impulsiver Schüler mit erzieherischen Mitteln in geordnete Bahnen zu lenken. In der Regel gibt es keine Rechtfertigung dafür, mit dem „schweren Geschütz“ der Ordnungsmaßnahme auf ein Verhalten zu reagieren, das innerhalb der normalen Bandbreite unterschiedlicher Temperamente liegt.

Wenn eine Ordnungsmaßnahme mit der ernsten Gefährdung von Lehrern, Mitschülern oder Sachen begründet wird, muss es sich um schwerwiegendes Fehlverhalten handeln. Außerdem muss in diesem Fall eine nachvollziehbare Gefahrenprognose erstellt worden sein, mit Annahmen über künftiges Fehlverhalten des Schülers und dessen Folgen. Ungefährliche körperliche Auseinandersetzungen oder die geringfügige Beschädigung von Sachen stellen in der Regel keine solch ernste Gefährdung dar. Allerdings sind die Grenzen fließend. Oft läuft es auf die Frage hinaus, ob ein Vorfall als harmlose Auseinandersetzung oder als ernste Gesundheitsgefährdung zu sehen ist. Für eine zutreffende Abgrenzung ist eine ordnungsgemäße Aufklärung und Dokumentation der Vorfälle durch die Schule wichtig. Daran fehlt es häufig. Hat die Schule das Geschehen mangelhaft aufgeklärt, sind Ordnungsmaßnahmen rechtlich oft angreifbar.

Die Maßnahme darf nicht allein dazu gedacht sein, das Fehlverhalten zu sanktionieren, sie muss vielmehr auf der Prognose über künftiges Fehlverhalten des Schülers beruhen. (Für diesen Aspekt ist es gleichgültig, ob sie mit einer nachhaltigen und schweren Beeinträchtigung des Unterrichts begründet wird oder mit einer ernsten Gefährdung von Lehrern oder Mitschülern.) Die Gefahrenprognose muss zu dem Ergebnis gelangen, dass das Fehlverhalten ohne die Verhängung der Ordnungsmaßnahme die Funktionsfähigkeit der Schule künftig erheblich beeinträchtigen würde. Wenn die Erwägungen der Schule in diesem Punkt unzureichend ausfallen oder fehlen, macht auch das die Maßnahme in der Regel angreifbar.

Als Pflichtverletzung kann im Grundsatz nur Verhalten in der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen gelten. Außerhalb der Schule unterliegt der Schüler allein dem Erziehungsrecht seiner Eltern und nicht dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Ahndung außerschulischen Verhaltens mit schulischen Ordnungsmaßnahmen ist deshalb als Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn das außerschulische Verhalten in den Bereich der Schule „hineinwirkt“, also die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule behindert. Beispiele sind Tätlichkeiten von Mitschülern auf dem Schulweg oder das Bloßstellen von Lehrern oder Mitschülern durch beleidigende Veröffentlichung im Internet (Cybermobbing). Die Rechtsprechung stellt in der Tendenz zunehmend häufiger einen Schulbezug bei außerschulischem Verhalten fest.

3. Welche formellen Anforderungen gelten bei schulischen Ordnungsmaßnahmen?

Damit eine Ordnungsmaßnahme rechtmäßig ist, müssen einige formelle Anforderungen erfüllt sein.
Die Ordnungsmaßnahme muss schriftlich angeordnet und ausreichend begründet werden.

Die Ordnungsmaßnahme darf nur von dem Gremium angeordnet werden, das für ihre Verhängung zuständig ist. Dies kann – je nach landesrechtlicher Regelung und Ordnungsmaßnahme – die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Lehrerkonferenz oder die Schulbehörde sein. In jedem Fall unzulässig ist es, wenn eine einzelne Lehrkraft eine Ordnungsmaßnahme verhängt.

Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme müssen die Schülerin oder der Schüler und bei noch nicht Volljährigen auch die Eltern angehört werden. In manchen Fällen besteht auch die Pflicht, eine schulpsychologische Stellungnahme einzuholen.

Im Rahmen der Anhörung haben Sie die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme sollte mit Bedacht erfolgen. Sie wird zur Akte genommen und prägt den Eindruck davon, wie Sie als Eltern mit dem Vorwurf umgehen – bis in ein eventuelles gerichtliches Verfahren hinein.

Damit Sie sachbezogen Stellung nehmen können, müssen Sie als Eltern wissen, was genau die Schule Ihrem Kind vorwirft, von welchem Geschehensablauf sie ausgeht und wie sie diesen ermittelt hat. Häufig ergeben sich erst daraus Ansatzpunkte für eine angemessene Verteidigung gegen den vorgeworfenen Pflichtverstoß. Deshalb sollten Sie vor Abgabe einer Stellungnahme Einsicht in die Schulakte Ihres Kindes beantragen. Wenn Sie von einem Anwalt unterstützt werden, wird er den entsprechenden Antrag stellen und den Inhalt Ihrer Stellungnahme mit Ihnen durchsprechen.

Zum 2. Teil des Beitrags gelangen Sie hier.


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