Was tun bei Schulverweis etc.? Wissenswertes rund um Schulordnungsmaßnahmen (Teil 2)

  • 6 Minuten Lesezeit

Sie wollen sich einen Überblick verschaffen zu Schulordnungsmaßnahmen wie z.B. einem Schulverweis?

Der folgende Beitrag beantwortet – in zwei Teilen – die folgenden Fragen:

1. Welche schulischen Maßnahmen gibt es?
2. Wann darf die Schule eine Ordnungsmaßnahme verhängen?
3. Welche formellen Anforderungen gelten bei schulischen Ordnungsmaßnahmen?
4. Wie kann ich gegen eine Ordnungsmaßnahme der Schule vorgehen?
5. Wie kann ich die Schule verpflichten, mein Kind vor einem Mitschüler zu schützen?
6. Drohen meinem Kind Nachteile, wenn wir uns juristisch zur Wehr setzen?
7. Ist es sinnvoll, bei schulischen Ordnungsmaßnahmen einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Der folgende 2. Teil des Beitrags beantwortet die Fragen 4 bis 7. Der 1. Teil beantwortet die Fragen 1 bis 3.

Den 1. Teil des Beitrags finden Sie hier.

Die Ausführungen orientieren sich an der Rechtslage in Hamburg. Da in jedem Bundesland ein eigenes Schulgesetz gilt, sind abweichende Regelungen möglich. In den Grundzügen ist die Rechtslage in den anderen Bundesländern jedoch ähnlich.

4. Was kann ich gegen eine Schulordnungsmaßnahme unternehmen?

Erziehungsmaßnahmen stellen in der Regel schon deshalb keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Schülers dar, weil ihr pädagogischer Charakter im Vordergrund steht. Sie stellen regelmäßig keinen Verwaltungsakt dar, deshalb stehen Ihnen in der Regel weder der Widerspruch noch die Anfechtungsklage als Rechtsbehelfe dagegen zur Verfügung. Mit juristischen Mitteln können sie allenfalls dann abgewehrt werden, wenn sie ausnahmsweise Regelungscharakter haben und willkürlich sind, d. h. nicht auf einem sachlichen, nachvollziehbaren Grund beruhen.

Anders ist es, wenn eine Ordnungsmaßnahme gegen Ihr Kind verhängt wurde. Wenn Sie daran zweifeln, dass die Maßnahme rechtmäßig ist, können Sie Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat. Ist dem Bescheid, mit dem die Ordnungsmaßnahme verhängt wurde, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt oder ist diese fehlerhaft, kann sogar noch innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt werden.

Mit dem form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch wird das Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt – die Schule selbst bzw. die Schulbehörde überprüfen die Maßnahme noch einmal unter Berücksichtigung Ihrer Einwände. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist ein amtlicher Bescheid:

  • Sieht die Schule oder die Schulbehörde Ihre Beanstandung als gerechtfertigt an, ändert sie den ursprünglichen Bescheid (über die Verhängung der Ordnungsmaßnahme) ab oder hebt ihn auf.
  • Andernfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid, in dem sie begründet, warum sie weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme ausgeht.

Wenn Sie mit der Begründung des Widerspruchsbescheids nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb der Klagefrist Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

Allerdings kann die Ordnungsmaßnahme je nach Lage des Falls bereits wirksam werden, obwohl Sie Widerspruch eingelegt haben. In einigen Bundesländern (z.B. in Schleswig-Holstein und teilweise auch in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) hat der Widerspruch schon von Gesetzes wegen nicht die Wirkung, den Vollzug der Ordnungsmaßnahme „aufzuschieben“. Außerdem – und unabhängig davon – kann die Schule oder die Schulbehörde die sofortige Vollziehung der Ordnungsmaßnahme anordnen, so dass sie – trotz Ihres Widerspruchs – sofort umgesetzt werden kann.

In diesen Fällen haben Sie das berechtigte Bedürfnis, rasch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, die den sofortigen Vollzug der Maßnahme verhindert. Dafür gibt es die Möglichkeit des gerichtlichen Eilverfahrens. Auf entsprechenden Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht, ob die verhängte Ordnungsmaßnahme bereits vollzogen werden darf oder ob sie unterbleiben muss, bis ein Gericht im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit entschieden hat.

5. Wie kann ich die Schule verpflichten, mein Kind vor einem Mitschüler zu schützen?

Wenn Ihr Kind durch einen Mitschüler zu Schaden gekommen ist, beispielsweise bei einer tätlichen Auseinandersetzung oder durch Cybermobbing, dann ist es Aufgabe der Schule, auf dieses Fehlverhalten angemessen zu reagieren. Bei einem schweren Pflichtverstoß kommt – wie oben erläutert – auch eine Ordnungsmaßnahme in Betracht.

Falls die Schule nichts unternimmt oder zu Maßnahmen greift, die angesichts der Pflichtverletzung des Mitschülers zu harmlos erscheinen, haben Sie als Eltern durchaus Einflussmöglichkeiten.

Sie können sich mit Ihrem Anliegen an die Schulleitung wenden und erläutern, warum eine (wirksamere) Ordnungsmaßnahme angemessen ist. Außerdem können Sie einen Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen an die Lehrerkonferenz stellen. In Hamburg muss sich allerdings zuvor die Klassenkonferenz diesen Antrag zu eigen machen.

Wenn diese Wege allerdings nicht zum Erfolg führen, kann man die Schule mit rechtlichen Mitteln im Regelfall nicht zu einer (wirksameren) Ordnungsmaßnahme zwingen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn im Einzelfall aus bestimmten sachlichen Gründen tatsächlich nur die von Ihnen befürwortete Maßnahme in Betracht kommt. Juristen sprechen von einer „Ermessensreduzierung auf Null“. Der Ermessensspielraum der Schule bei der Anordnung von Ordnungsmaßnahmen ist aber grundsätzlich sehr groß, deshalb sind solche Ausnahmefälle selten.

6. Drohen meinem Kind Nachteile, wenn wir uns juristisch zur Wehr setzen?

Führt eine rechtliche Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf zu Nachteilen für Ihr Kind?

Die Frage ist berechtigt und sollte ernst genommen werden. Wenn Unmut über Ihren Widerstand zu ungerechter Notengebung oder anderen Benachteiligungen führen sollte, wird Ihr Kind zusätzlich belastet. In den meisten Fällen bleibt das Kind ja an der Schule und ist auf konstruktive und intakte Beziehungen zu seinen Lehrkräften angewiesen.

Wie groß dieses Risiko ist, lässt sich nur nach eingehender Prüfung der Umstände des Einzelfalls einschätzen. Nach meiner Erfahrung führt vor allem erfolgreiche juristische Gegenwehr jedoch nicht dazu, dass Ihr Kind oder Sie als Eltern es im Umgang mit der Schule schwerer hätten. Pädagogen sind schon von Berufs wegen mit Konfliktlösung und dem Management zwischenmenschlicher Beziehungen vertraut. Bei professionell eingestellten Lehrkräften ist es deshalb eine Selbstverständlichkeit, dass sie die Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung der Schule akzeptieren und zu einer konstruktiven Zusammenarbeit zurückkehren.

Wenn Ihr Kind es jedoch tatsächlich mit einer überforderten Lehrkraft zu tun hat, sollten Sie sich umso entschlossener zur Wehr setzen. In diesem Fall bleibt ja gewissermaßen nur die „Flucht nach vorn“, um Ihr Kind zu schützen. Ein nachdrücklicher Hinweis auf die ordnungsrechtlichen Schranken, denen die Schule unterliegt, kann heilsam sein und dazu beitragen, dass Ihnen und Ihrem Kind künftig mehr Respekt entgegengebracht wird. Zur Klärung oder Entschärfung des Konflikts bietet sich zusätzlich die Einbeziehung anderer schulischer Gremien wie des Elternrats an.

Im Übrigen kann auch fehlende Gegenwehr ein Nachteil sein, denn die Ordnungsmaßnahme wird in die Schulakte Ihres Kindes eingetragen. Wenn sie Bestand hat, kann sie sich negativ darauf auswirken, wie zukünftige Lehrkräfte Ihr Kind wahrnehmen – auch noch nach einem Klassen- oder Schulwechsel.

7. Ist es sinnvoll, bei schulischen Ordnungsmaßnahmen einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Wenn eine Ordnungsmaßnahme gegen Ihr Kind erlassen wird, hat das nicht nur die im Bescheid angeordneten nachteiligen Folgen. Die Ordnungsmaßnahme kann auch per se dazu führen, dass Ihr Kind von Lehrkräften, Mitschülern und anderen Eltern negativ eingeschätzt wird. Indem ein Rechtsanwalt Sie bei der Abwehr der Maßnahme unterstützt, hilft er auch, solche langfristigen Folgen zu verhindern.

Außerdem weisen schulische Ordnungsmaßnahmen nicht selten rechtliche Mängel auf. Lehrkräfte sind es gewohnt, ihr eigenes Handeln in erster Linie an pädagogischen Maßstäben auszurichten. Wenn sie eine Ordnungsmaßnahme verhängen, handeln die schulischen Entscheidungsträger jedoch als staatliche Verwaltung. Als solche unterliegen sie zahlreichen inhaltlichen und verfahrensmäßigen rechtlichen Bindungen. Diese werden, das zeigt die Praxis, längst nicht immer ausreichend beachtet. Verwaltungsrechtliche Defizite, die sich daraus ergeben, machen eine rechtliche Überprüfung sinnvoll.

Ein Rechtsanwalt wird Ihnen durch Akteneinsicht die notwendigen Hintergrundinformationen verschaffen, mögliche Mängel im Verfahren erkennen und Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme juristisch präzisieren. Er kann eine erneute Prüfung der Maßnahme durch die Schule bzw. die Schulbehörde veranlassen und, wenn dies noch nicht zum Erfolg führt, für eine gerichtliche Überprüfung sorgen. Falls die Ordnungsmaßnahme sofort vollzogen werden soll, kann er ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht veranlassen.

Für diese Aktivitäten besteht kein Anwaltszwang. Fundierte Rechtskenntnisse sind aber ein entscheidender Vorteil. Unbedachte Schritte, versäumte Fristen, juristisch nicht stichhaltige Begründungen und fehlendes Wissen über verwaltungsrechtliche Verfahrensabläufe können Ihre Rechtsposition jedoch schnell untergraben und zu Fehlern führen, die sich dann nicht mehr oder nur noch schwer korrigieren lassen.

Zum 1. Teil des Beitrags gelangen Sie hier.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann

Beiträge zum Thema