Was versteht man unter der Testamentseröffnung und was sind ihre Folgen?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht

Hat der Erblasser ein oder mehrere Testamente hinterlassen, teilt das Nachlassgericht in der Regel schriftlich allen Beteiligten, das können alle in dem Testament genannten Bedachten sein, aber auch alle Pflichtteilsberechtigten, die nicht im Testament erwähnt wurden, den Inhalt des/oder der Testamente mit = Testamentseröffnung.

Die Testamentseröffnung kann aber auch in einem nichtöffentlichen Termin durch den Rechtspfleger am zuständigen Nachlassgericht in Anwesenheit der Beteiligten stattfinden. In diesem Termin hat jeder Beteiligte das Recht, das Testament einzusehen und kann sich anschließend eine beglaubigte Abschrift des Testaments vom Gericht übergeben lassen. Der Rechtspfleger fertigt anschließend ein Protokoll über diesen Termin an.

2. Ingangsetzung von Fristen

Durch die Testamentseröffnung wird die Ausschlagungsfrist in Gang gesetzt.

3. Wirkung der Testamentseröffnung

Mit der Testamentseröffnung wird noch nicht geklärt, ob das eröffnete Testament wirksam errichtet wurde, oder wie zum Beispiel bei Vorhandensein von mehreren Testamenten die Rangfolge der Testamente ist, wer geerbt hat, usw. Die Testamentseröffnung dient tatsächlich nur der Bekanntgabe des Inhalts des Testamentstexts.

Über die Wirksamkeit eines eröffneten Testaments und wie die Abfolge ist, wird in der Regel erst in einem nachfolgenden Erbscheinverfahren entschieden.

4. Welche gerichtliche Gebühren fallen für die Testamentseröffnung an?

Für die Eröffnung eines Testaments fällt (derzeit) beim Nachlassgericht eine pauschale Gebühr in Höhe von 100 € an, unabhängig vom Wert des Nachlasses. Werden mehrere Testamente desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so fällt dennoch nur einmal die Gebühr in Höhe von 100 € an.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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