Was versteht man unter der "Testamentseröffnung"?

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1. Begriff der „Testamentseröffnung“

Teilt das Nachlassgericht den Beteiligten den Inhalt des Testaments/oder mehrerer Testamente mit, so wird dies als die „Testamentseröffnung“ bezeichnet. Das Testament befand sich entweder ohnehin in amtlicher Verwahrung oder wurde von einem Dritten aufgrund des Erbfalls dorthin abgeliefert.

Jeder, der ein Testament nach einem Todesfall auffindet, zum Beispiel in der Wohnung des Verstorbenen oder bei der Auflösung des Haushalts, oder in Besitz hat, ist verpflichtet, das Testament umgehend beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern, dies ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Jeder, der durch das Testament betroffen ist, entweder, weil er daraus Ansprüche herleiten kann oder weil er enterbt ist, erhält automatisch durch das Nachlassgericht eine Kopie des Testaments mit einem Hinweis auf seine möglichen Rechte. Um die Durchsetzung seiner Rechte oder Ansprüche muss sich der jeweils Angeschriebene selbst kümmern, dies macht nicht das Nachlassgericht. 

In Baden-Württemberg treten in Nachlassangelegenheiten an die Stelle der Nachlassgerichte die Notare.

2. Folge der Testamentseröffnung

Mit der Testamentseröffnung beginnt der Lauf der Ausschlagungsfrist des Erbes.

3. Wirkung der Testamentseröffnung

Mit der Testamentseröffnung teilt das Nachlassgericht nur den Inhalt des Testaments mit, aber noch nicht, ob das eröffnete Testament wirksam ist. 

Argumente und Bedenken für und gegen die Wirksamkeit eines oder mehrerer Testamente, welche Erbfolge gelten soll usw., können in der Regel im nachfolgenden Erbscheinverfahren geltend gemacht werden.

Sollten Sie als Beteiligter durch das Nachlassgericht über eine Testamentseröffnung informiert worden sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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