Was versteht man unter „Zugewinnausgleich“?

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1. Zugewinngemeinschaft

Im Prinzip ist die Zugewinngemeinschaft nichts anderes als Gütertrennung, mit der Besonderheit eines finanziellen Ausgleichs am Ende der Ehe. Am Ende der Ehe wird das während der Ehe von den Ehegatten gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zwischen diesen hälftig aufgeteilt. Hierbei ist unerheblich, welcher Ehegatte in welchem Umfang zum Vermögen beigetragen hat. Somit kann auch der während der Ehe nicht berufstätigen Hausfrau am Ende der Ehe durchaus ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Ehemann zustehen.

2. Durchführung des Zugewinnausgleichs

Wie der Zugewinnausgleich durchzuführen ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Die Berechnung erfolgt in drei Rechenschritten:

Im ersten Schritt wird bei jedem Ehegatten das Anfangs- und das Endvermögen ermittelt, hierbei wird in Aktiva und Passiva unterschieden.

Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag der standesamtlichen Heirat.
Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht an den anderen Ehegatten.

Die Vermögenswerte der Ehegatten werden mit einem Geldbetrag beziffert. Damit stellt jeder Vermögenswert einen Rechnungsposten in den Vermögensbilanzen dar. Am einfachsten geht dies mit Kontoauszügen oder Sparbucheinträgen, da man bei diesen Vermögenswerten das Guthaben zum Stichtag „schwarz auf weiß“ in den Bankunterlagen sehen kann. Schwieriger wird es bei Immobilien, Fahrzeugen, Münzsammlungen etc. Diese Vermögenswerte müssen bewertet werden. Hierzu können sich die Ehegatten einvernehmlich auf einen Wert einigen. Ist eine einvernehmliche Einigung zwischen den Ehegatten nicht möglich, müssen die Werte gegebenenfalls durch einen Sachverständigen mittels Gutachten ermittelt werden.

Im zweiten Schritt wird ermittelt, ob der jeweilige Ehegatte einen Zugewinn erwirtschaftet hat, dies ist dann der Fall, wenn bei ihm das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen stellt den Zugewinn dar. Kein Zugewinn wurde erzielt, wenn das Anfangsvermögen höher ist als das Endvermögen.

Im dritten Rechenschritt vergleicht man die von beiden Ehegatten erwirtschafteten Zugewinne. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz zu dem niedrigeren Zugewinn des anderen Ehegatten an diesen auszahlen.

3. Erhöhung des Anfangsvermögens durch privilegierten Erwerb

Vermögen, das ein Ehegatte nach der Heirat von Todes wegen oder mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht erwirbt, indem ihm zum Beispiel von den Eltern ein Grundstück oder Geld geschenkt wird, soll nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig geteilt werden. Denn der hälftigen Teilung soll nur das „gemeinsam erarbeitete Vermögen“ unterliegen. Der andere Ehegatte, der keinen Verdienst daran hat, dass seinem Partner von den Schwiegereltern etwas geschenkt wurde oder dieser geerbt hat, soll an diesem sogenannten privilegierten Vermögen über den Zugewinnausgleich auch nicht teilhaben. Dies wird dadurch erreicht, dass dieses sogenannte privilegierte Vermögen dem Anfangsvermögen ausschließlich des einen Ehegatten zugerechnet wird. Dadurch erhöht sich dessen Anfangsvermögen, was dann zu einem niedrigeren Zugewinn führt. 

Ist dieses privilegierte Vermögen zum Stichtag des Endvermögens noch vorhanden, wird es zwar auch beim Endvermögen berücksichtigt, der andere Ehegatte hat dann aber lediglich an einer eventuellen Wertsteigerung, ebenso wie an einem eventuellen Wertverlust, Anteil.

4. Was versteht man unter Indexierung?

Gerade bei Ehen von langer Dauer liegen die Stichtage für das Anfangs- und Endvermögen entsprechend lange auseinander, manchmal mehrere Jahrzehnte. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Geldentwertung kann in so einem Fall das Anfangsvermögen nicht mehr direkt mit dem Endvermögen verglichen werden. Um hier einen Vergleich zwischen „Äpfel und Birnen“ zu vermeiden, wird das Anfangsvermögen indexiert, also hochgerechnet. Die Umrechnung erfolgt mittels des vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland. Damit wird der Kaufkraftschwund ausgeglichen und das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichbar.

In der Regel ist die Indexierung zum Vorteil des jeweiligen Ehegatten, der über Anfangsvermögen verfügt, da sich durch die Indexierung das Anfangsvermögen zum Teil ganz erheblich erhöhen kann, gerade bei Ehen von längerer Dauer, was wiederum zu einer Reduzierung des Zugewinns und damit des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten führt.

Sollten Sie einem Zugewinnausgleichsanspruch ausgesetzt sein oder einen derartigen Anspruch gegen Ihren Ehegatten erheben wollen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall gemeinsam miteinander abstimmen.


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