Wasserschaden durch Versorgungsleitung

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Wasserschaden durch Versorgungsleitung

Dem Urteil des Bundesgerichtshofes („BGH“) vom 07.02.2008 (III ZR 307/05) kann entnommen werden, dass das Versorgungsunternehmen Inhaber der Versorgungsleitung bleibt, auch wenn diese auf Grund § 10 Abs. 6 AVBWasserV in das Eigentum des Anschlussnehmers übergeht, d.h.nach den Versorgungsbedingungen der Anschlussnehmer Eigentümer der Hausanschlussleitung wird, dem Wasserversorgungsunternehmen jedoch weiterhin die Unterhaltung der Leitung obliegt.

Der Fall

An einem in den Jahren 1976/1977 erstellten Einfamilienhaus sind einige Jahre nach Fertigstellung Risse entstanden. Die Risse wurden von dem klagenden Gebäudeversicherer auf eine Undichtigkeit im Hausanschluss der Wasserversorgung zurückgeführt. Eine undichte Stelle in der Anschlussleitung auf dem Stück zwischen der zwischen der Grundstücksgrenze und der Wasseruhr, aus der erhebliche Mengen Wasser austraten, wurde im Jahr 1999 festgestellt. Durch den Wasseraustritt soll die Standfestigkeit des Hauses, wegen des aufgeweichten Bodens mit der Folge eines Schadens von über 260.000 Euro, beeinträchtigt worden sein. Der Gebäudeversicherer nahm den Versorger wegen der Gebäudeschäden in Anspruch.

Entscheidung

Zwar hat der BGH hat den Schadensersatzanspruch des Gebäudeversicherers aus verschiedenen Gründen zurückgewiesen, hat aber festgestellt, dass der Versorger im Bereich des Abschnitts des Hausanschlusses zwischen Grundstücksgrenze und Hauptabsperrvorrichtung Inhaber der Rohrleitungsanlage ist, denn Inhaber einer Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Das bestimmt sich bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage wesentlich nach den Regelungen in den Satzungs- oder Versorgungsbedingungen der Unternehmen sowie den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (AVBWasserV). Danach gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens, was den Schluss zulässt dass das Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich als Inhaber des Hausanschlusses anzusehen ist. Dies bedeutet, dass Versorger nach den Regelungen des Haftpflichtgesetzes grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Ursache des Lecks für die infolge des ausgeströmten Wassers entstandenen Schäden verantwortlich sind.

Fazit:

Es ist wichtig, Schadensstellen genau zu bestimmen,  um den Inhaber des betroffenen Anlagenteils zu bestimmen.

 

Rechtsanwalt Simon

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28. März 2008



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