Wechsel von privater Krankenversicherung (PKV) in gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für Rentner

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I) Grundsatz

Zum einen sind die Rentenbezüge geringer als das Einkommen vor dem Ruhestand, zum anderen steigen die sowieso bereits hohen Beiträge der privaten Krankenversicherung (PKV) weiter an. Daher fragen sich viele Rentner, ob für sie die Möglichkeit besteht, aus der PKV zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln.

Ganz grundsätzlich ist dies leider nicht der Fall!

Der Gesetzgeber wollte mit dem neu gefassten § 6 Abs. 3a SGB V genau das verhindern, nämlich dass Kunden der PKV erst die Vorteile der PKV quasi zulasten der GKV genießen und dann in das Solidarsystem zurückkehren können.

Die GKV basiert auf dem Prinzip der Solidargemeinschaft. Das bedeutet, dass jüngere und gesündere Mitglieder Beiträge bezahlen, die sie selbst nicht verbrauchen. Sie kommen damit gemeinschaftlich für die Gesundheitskosten der Mitglieder auf, die beispielsweise aufgrund ihres Alters höhere Versorgungsaufwendungen benötigen. Dieses Prinzip würde nicht funktionieren, wenn neue Mitglieder mit hohen Gesundheitsausgaben der Gemeinschaft beitreten, ohne im Vorfeld Gelder in das System einbezahlt zu haben.

In der privaten Krankenversicherung herrscht ein anderes Prinzip. Dort werden die Mitglieder in Tarifgruppen zusammengefasst. Von den in der Tarifgruppe nicht verbrauchten Beiträgen werden Rückstellungen gebildet, die dann für die höheren Versorgungskosten im Alter herangezogen werden. Da diese Rückstellungen ab einem gewissen Punkt nicht mehr reichen, um die Kosten der Gruppe zu decken, erhöht die PKV regelmäßig ihre Beiträge.

Um sicherzustellen, dass derjenige, der seine Gesundheitskosten durch die Gemeinschaft mittragen lassen möchte, in die Gemeinschaft im Vorfeld auch etwas eingezahlt hat, bestimmt § 6 Abs. 3a SGB V, dass mit Vollendung des 55. Lebensjahres ein Wechsel von der PKV in die GKV nicht mehr möglich ist.

Das Unfaire für viele Betroffene ist, dass ihnen das beim Abschluss der PKV meist nicht gesagt wurde oder der Ernstfall zu weit in der Zukunft lag.

II) Ausnahmen

Eine Wechselmöglichkeit besteht nur dann, wenn der Versicherte vor dem Wechsel fünf Jahre im Ausland gelebt und sich somit dem deutschen Gesundheitssystem entzogen hat. Kehrt der Versicherte dann nach Deutschland zurück, muss er für die Aufnahme in die GKV aber ebenfalls die Rahmenbedingungen erfüllen: nicht älter als 55 Jahre und verdienstmäßig unter der aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze.

Andere Alternativen gibt es nicht. Wer in der privaten Krankenversicherung ist, bleibt ab der magischen Altersgrenze auch dort.

Die finanziellen Belastungen können lediglich etwas abgemildert werden, wenn man in den sog. „Basis“- oder „Standard“-Tarif der PKV wechselt. Gleichzeitig werden die Leistungen aber enorm zusammengestrichen, sodass man unter Umständen zum Preis einer GKV versichert ist, aber nicht den Leistungsstandard erhält.

III) Sozialleistungen

In seinem Urteil vom 18.01.2011 hat das BSG entschieden, dass ein privat krankenversicherter Bezieher von ALG II-Leistungen die Übernahme seiner unterhalb des hälftigen Höchstbetrags zur GKV liegenden Beiträge zur PKV im Wege einer analogen Anwendung der für freiwillig in der GKV versicherte Personen geltenden Regelung beanspruchen kann. Dieses gilt auch für Empfänger von SGB XII-Leistungen (Achtung hier jeweils mit Schonvermögen!).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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