Wechselmodellbeschluss des BGH – was bedeutet dies für die Zukunft?

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Der BGH hat im Sommer 2017 entschieden, dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Damit stellt sich die Frage, wann ein Wechselmodell nach Kindeswohlgesichtspunkten die beste Lösung ist. Worauf kommt es im Einzelfall an?

Der BGH hat sich über folgende Punkte Gedanken gemacht: Erziehungseignung der Eltern, Bindungen des Kindes, Prinzipien der Förderung und Kontinuität sowie Beachtung des Kindeswillens. Bei der Erziehungseignung hat das Gericht auf die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern abgestellt.

Wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass die Eltern gemeinsame Entscheidungen nicht finden, wird das Kind dadurch erheblich belastet und ein Wechselmodell scheidet aus. Weitere Voraussetzung ist, dass eine sichere Bindung des Kindes zu beiden Eltern besteht. Deshalb scheidet ein Wechselmodell z. B. aus, wenn über einen langen Zeitraum zu einem Elternteil kein Kontakt bestand.

Hier liegt dann keine tragfähige Bindung vor. Das Kind kann auch nicht entsprechend gefördert werden, wenn fortwährender Streit zwischen Eltern besteht und diese den Konflikt auf der Paarebene nicht von der Elternebene trennen können. Ein Kind, das an zwei Orten lebt, braucht schon aufgrund dieses Wechsels des Aufenthalts eine hohe Verlässlichkeit. 

Zuallerletzt betont das Gericht auch, dass ein wesentlicher Aspekt der vom Kind geäußerte Wille ist. Diesem ist mit zunehmendem Alter mehr Gewicht beizumessen. Je älter Kinder werden, desto mehr erweitern sie ihren Aktionsradius, weil sie lieber mit Gleichaltrigen Zeit verbringen, als mit ihren Eltern. Vermutlich werden Gerichte in Zukunft eher dazu neigen, gerade in der Trennungsphase ein Wechselmodell anzuordnen. Wenn das Kind schon die Stabilität des Zusammenseins der Eltern verliert, so soll es doch zumindest sowohl räumlich als auch zeitlich die Möglichkeit haben, zu beiden Eltern die Bindung zunächst beizubehalten.


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