WEG-Beschluss anfechten: Das gilt es zu beachten

  • 1 Minuten Lesezeit

Jeder Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit, den in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss anzufechten.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden.

Beklagte ist seit der WEG- Reform zum 01.12.2020 die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gesetzlich vertreten durch den Verwalter.

Eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage ist unzulässig und wahrt nicht die Anfechtungsfrist.

Die Klage kann nur dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt (BGH, Urteil vom 13.1.2023, V ZR 43/22).

Als Anfechtungsgründe kommen formelle und materielle Gründe in Betracht.

Unter den formellen Mängeln fallen Verfahrensfehler, wie Ladungsmängel oder Zählfehler.

Die materiellen Mängel betreffen den Beschlussinhalt. Es kann eingewandt werden, dass die Maßnahme nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Eine abschließende gesetzliche Regelung, was unter der ordnungsgemäßen Verwaltung zu verstehen ist, gibt es nicht. 

Entsprechend § 19 Absatz 2 WEG gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung insbesondere

1. die Aufstellung einer Hausordnung,

2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,

3. die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,

4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,

5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie

6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

Im Übrigen ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Maßnahme vernünftig, wirtschaftlich, nützlich für die Gemeinschaft, im Interesse aller Wohnungseigentümer ist und billigem Ermessen entspricht.

Wenn Sie eine anwaltliche Beratung oder Vertretung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht benötigen,  stehe ich gerne zur Seite. Nutzen Sie das Angebot der kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung zur Abklärung, ob die Einschaltung eines/einer Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin sinnvoll ist.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sarah Schörghuber

Beiträge zum Thema