WEG: Eigentümerwechsel müssen dem Verwalter angezeigt werden.

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Der Fall: Im Januar wird der Verwaltung der Verkauf einer Wohnungseinheit mitgeteilt. Zur nächsten Eigentümerversammlung lädt die Verwaltung den bisher eingetragenen Miteigentümer ein. Ein in dieser Eigentümerversammlung ergangener Beschluss wird angefochten mit der Begründung, dass nicht der im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch neu eingetragene Eigentümer geladen worden sei. Erst nach der Eigentümerversammlung, im Juni, wird der Verwaltung der Grundbuchauszug zugesandt, aus dem die Umschreibung hervorgeht. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Anfechtung nicht berechtigt sei. Es erhebt wegen der ungeklärten Frage der Kausalität des Einladungs- mangels die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen (Rechtsanwaltskosten) und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Ist die Entscheidung des Amtsgerichts richtig?

Das Gericht: Die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben. Der Kläger, der die Anfechtung geltend gemacht hat, hat die gesamten Kosten zu tragen. Geht die Ladung noch an den veräußernden Wohnungseigentümer, ohne dass die Veränderung dem Verwalter in angemessener Form angezeigt worden ist, schadet die Nichtladung des neuen Eigentümers ausnahmsweise nicht. Die Beschlüsse sind nicht aus diesem Grunde anfechtbar (Einladungsmangel). Der jeweilige Wohnungseigentümer hat nämlich bei einem Verkauf sicherzustellen, dass zutreffend entweder er oder sein Sondernachfolger eingeladen werden kann. Der Verwalter ist nicht zur Überprüfung des Grundbuchs gezwungen, ob inzwischen eine Umschreibung erfolgt ist.

Kopinski-Tipp: Verantwortlich für die Mitteilung von der Änderung der Eigentumslage sind sowohl der frühere wie der neue Eigentümer. Der Verwalter muss bei bloßen Zweifeln nicht vor jeder Versammlung den akuten Grundbuchstand abklären. Die am Eigentümerwechsel Beteiligten müssen selbst das größte Interesse an der Übersendung des Grundbuchsauszugs haben, aus denen sich die Umschreibung ergibt. Ist doch der neue Eigentümer auch zur Zahlung der danach fällig werdenden monatlichen Wohngeldvorschüsse verpflichtet.

S.a. Landgericht München 36 T 1970 / 13.

Der Verfasser dieses INFO-Letters ist seit 2003 Mitglied im Verband der Immobilienverwalter Sachsen-Anhalt e.V. und Fachbuchautor zum Thema WEG und Immobilienrecht (Stern-Ratgeber)


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