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Wegnahme eines Fanschals? Raub oder Bagatelldelikt

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Seit längerer Zeit kommt es am Rande von Fußballspielen immer wieder zu Vorfällen in denen sich rivalisierende Fans gegenseitig Fanschals „ziehen". Handelt es sich hierbei um einen Raub oder ähnlich wie beim Maibaumklauen um ein Bagatelldelikt?

Mit dieser Frage hatte sich um Juni 2013 das Jugendschöffengericht Worms zu beschäftigen. Dem Angeklagten, einem Fan des 1. FC Kaiserslautern, wurde vorgeworfen im Mai 2012 anlässlich des Bundesligaspiels Hannover 96 gegen den 1. FC Kaiserslautern einem gegnerischen Fan einen Fanschal mittels Gewalt weggenommen zu haben. Während die Staatsanwaltschaft von einem Raubdelikt ausging wurde seitens der Verteidigung argumentiert, dass es vorliegend an der Zueignungsabsicht fehle. Dem Angeklagten sei es hier nur darum gegangen den Gegner zu demütigen. Auch habe sich der Angeklagte dem Schal direkt nach der Tat entledigt. Daher liege hier in diesem Fall nur eine Nötigung vor. Dabei berief sich die Verteidigung auf ein Urteil des Amtsgerichts Offenbach, das in einem ähnlichen Fall schon einmal das Vorliegen eines Raubs verneint hat.

Anders hat das Gericht entschieden. Die Begründung eines vorübergehenden Besitzes reiche für das Bejahen einer Zueignungsabsicht aus. Anders liege die Situation nur, wenn der Angeklagte den Schal vor Ort und Stelle vernichtet hätte. Auch sei es hier entscheidend, dass der Angeklagte den Schal während der Flucht vor der Polizei weggeworfen hat. Das Gericht sah daher den Tatbestand des Raubes erfüllt und verurteilte den Angeklagten zu Sozialstunden.


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