Weite Haftung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers

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Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt, so haftet der Haftpflichtversicherer des Autos (Kraftfahrthaftpflichtversicherer) für den entstandenen Schaden, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Der bekannte und typische Fall hierzu ist, dass zwei Autos kollidieren und der KH-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, welches den Unfall verursacht hat, für den Schaden einstehen muss.

Interessant sind jedoch die Fälle, an denen unmittelbar überhaupt kein Fahrzeug beteiligt ist, wenn z. B. ein Einkaufswagen auf dem Supermarktparkplatz beim Beladen des Autos wegrollt und gegen ein anderes Auto rollt und dort einen Schaden verursacht oder der Fahrer nach einer Fahrzeugpanne am Fahrbahnrand steht und dann als Fußgänger einen weiteren Unfall verursacht.

Auch hier kann der KH-Versicherer haften.

Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben.

Es kommt entscheidend darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Autos steht.

Hat also ein Auto eine Panne und steigen daher die Insassen des Autos aus dem Fahrzeug aus und verursachen dadurch einen Unfall, so kann dies eine Haftung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers begründen. Eine Schadenverursachung durch den Fahrbetrieb des Autos selbst muss nicht unbedingt vorliegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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