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Weitere Abmahnung der FC Bayern München AG (Ticketverkauf viagogo)

  • 2 Minuten Lesezeit

Mir wurde erneut das Mandant zur Vereidigung gegen eine Abmahnung der FC Bayern München AG, ausgesprochen durch die Lentze Stopper Rechtsanwälte, erteilt.


Die FC Bayern München AG lässt Abmahnungen wegen Tickethandels auf Internetplattformen abmahnen. Lesen Sie hierzu gern auch meine weiteren Artikel:


https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-des-fc-bayern-muenchen-ag-ebay-kleinanzeigen-207910.html 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-fc-bayern-muenchen-ag-viagogo-205734.html 


Wie bereits mehrfach thematisiert liefert das in den ATGB des Vereins verankerte Weiterveräußerungsverbot den Stein des Anstoßes. Demnach ist es den Ticketerwerbern untersagt Eintrittskarten über nicht autorisierte Zweitmarktplattformen wie eBay, viagogo oder eBay-Kleinanzeigen anzubieten. Was vielen Ticketerwerbern nicht bewusst ist, ist die Tatsachen, dass bereits das reine Anbieten der Tickets untersagt ist. Auf einen tatsächlichen Verkauf oder den erzielten Verkaufspreis kommt es rechtlich nicht an.

Vorwürfe:


  • Keine Abbildung der ATGB
  • Öffentliches Anbieten von Tickets bei viagogo und
  • Anbieten zu einem höheren Preis als dem Originalpreis

Der mir nunmehr vorliegende Fall weist eine besondere Konstellation auf.


In der Abmahnung wird ein Verkaufsangebot über die bekannte Ticketplattform viagogo gerügt. Dort sollen Eintrittskarten für ein Champions League Spiel des FC Bayern München mit hohem Gewinn veräußert worden sein. Der Abgemahnte hat die Eintrittskarten jedoch nicht selbst angeboten. Tatsächlich wurden die Eintrittskarten zuvor durch den Abgemahnten privat veräußert und tauchten nunmehr auf der Plattform viagogo auf. Der Abgemahnte hat die Eintrittskarten jedoch nicht selbst angeboten. An dieser Stelle kommt es entscheidend darauf an, ob der vorgeschaltete Verkauf der Eintrittskarten konform zu den ATGB- Regelungen abgelaufen ist. Nach den ATGB-Regelungen ist eine private Weitergabe zulässig, sofern Tickets nicht zu einem Preis weitergegeben werden, der höher ist als der Preis nach der jeweils gültigen Preisliste des FCB. Zudem muss laut ATGB der Veräußerer den Erwerber zwingend auf die ATGB- Regelungen hingewiesen haben.


Die Abmahnung enthält folgende Forderungen:


  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Pauschalisierter Schadensersatz in Höhe von 400,00 €
  • Auszahlung des generierten Mehrerlöses


Gerne schätze ich Ihren Fall kostenfrei für Sie ein. Ich vertrete seit Jahren erfolgreich Mandanten gegen Ticketabmahnungen aus dem Bereich von Sport- und Konzertveranstaltungen.

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Ratschläge:

  • Vermeiden Sie jegliche Kontaktaufnahme zum Abmahner!
  • Beachten Sie die gesetzten Fristen!
  • Leisten Sie keine Unterschriften oder Zahlungen!
  • Lassen Sie sich von einem hochspezialisiertem Fachanwalt beraten!


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