Weitergabe von Handyvertragsdaten an die Schufa illegal – Betroffene haben Schadensersatzanspruch!

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Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 25.04.2023 – Az. 33 O 5976/22 festgestellt, dass die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA rechtswidrig ist.


Insbesondere die Mobilfunkanbieter Telefonica, Telekom und Vodafone hatten Vertragsdaten unberechtigt weitergeleitet. Das Landgericht München urteilte, dass diese Vorgehensweise als Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu werten ist.



Entscheidung des Landgerichts München:

  • Das Gericht kam in der Abwägung der personenbezogenen Daten gegen die Interessen des Anbieters zum Schluss, dass der Schutz der personenbezogenen Verbraucher:innen-Daten vor einer anlasslosen und unterschiedslosen Erhebung höher sei, als die Interessen des Anbieters und das die Datenverarbeitung für den Vertragsschluss der Verbraucher:innen nicht erforderlich sei.
  • Laut der Ansicht des Gerichts stünden dem Mobilfunkanbieter für die Verbraucher:innen weniger belastende Methoden zur Betrugsprävention offen.



Das Wichtigste – kurz und knapp:


  • Positivdaten sind Daten über laufende oder alte Handyverträge
  • Übermittlung der Daten durch Telefonica nicht von der DSGVO gedeckt
  • Schadensersatz von bis zu 5.000 € möglich
  • Selbstauskunft bei der Schufa schafft Klarheit ob Daten weitergegeben wurden



Was war der Anlass?

Aufgrund einer Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung im Jahr 2021 wurde bekannt, dass nahezu alle deutschen Mobilfunkbetreiber, wie bspw. Telekom, Drillisch, Vodafone, O2, Telefónica, freenet, mobilcom-debitel und viele mehr sog. Positivdaten an die Schufa weitergegeben haben. Es betrifft unter Umständen auch Mobilfunkanbieter, die hier nicht aufgezählt sind.

Laut den Recherchen von NDR und Süddeutscher Zeitung haben die Auskunfteien diese Daten seit 2018 allerdings gesammelt, ohne eine Einwilligung der Verbraucher einzuholen. Betroffen können damit alle deutschen Verbraucherinnen und Verbraucher sein, die in den vergangen vier Jahren einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen haben, so ein Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 30.11.2021.

Auch am 24.01.2022 berichtete die Süddeutsche Zeitung, dass sich die Mobilfunkanbieter dem Beschluss der DSK (Datenschutzkonferenz), indem festgehalten wurde, dass das Gebaren von Auskunfteien und Mobilfunkunternehmen sei "unzulässig", urteilt sie klipp und klar in einem Beschluss, der Millionen Deutsche betrifft.

Es ging um die Frage, ob die Firmen bestimmte Vertragsdaten ohne Einwilligung der Kunden an Auskunfteien weitergeben dürfen und ob diese sie speichern dürfen.

Deutschlands wichtigstes Datenschutzgremium war sich in einem Beschluss von September 2021 einig: Das ist seit 2018 unzulässig. Durch die Praxis würden "große Datenmengen über übliche Alltagsvorgänge im Wirtschaftsleben erhoben und verarbeitet" - und das ohne Anlass.



Klage der Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale ist gerichtlich gegen die größten Mobilfunk-Anbieter vorgegangen.

Im April 2023 konnte die Verbraucherzentrale ein entscheidendes Urteil erwirken.

Danach hätte es eine freiwillige Einwilligung zur Datenweitergabe gebraucht – das ist aber nicht passiert so das Landgericht München im Urteil vom 25.04.2023 – Az. 33 O 5976/22.


Im Urteil des LG München I war folgende Vertragsklausel der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG betroffen:

Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).



Was sind Positivdaten und dürfen diese Daten von Auskunfteien verarbeitet werden?

Positivdaten sind Informationen wie die Anzahl laufender und alter Verträge mit verschiedenen Anbietern oder wann Rechnungen bezahlt wurden. Auch diese vermeintlich neutralen Informationen lassen negative Rückschlüsse zu: Bereits die Anzahl der abgeschlossenen Verträge oder der häufige Wechsel eines Mobilfunkvertrags können z.B. als Indiz für Anbieter-Hopping zu günstigen Konditionen gewertet werden. Das sehen Unternehmen nicht gern und könnten jemanden deshalb als nicht vertrauenswürdig einstufen. Solche Bewertungen könnten außerdem in die „Scores“ der Auskunfteien einfließen, die darüber entscheiden, ob man einen Vertrag, eine Wohnung oder einen Kredit erhält – oder eben nicht.

Es handelt sich um Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, wie bspw. die Anzahl der laufenden und auch alter Handyverträge oder die Begleichung von Rechnungen.

Jede dieser Informationen lässt einen Rückschluss auf negative Auswirkungen zu, wie bspw. häufiges Anbieter wechseln eines Verbrauchers, sodass ein Unternehmen den Verbraucher als nicht vertragswürdig einstufen könnte.

Derartige Einstufungen, sog. Scores, könnten dazu führen, das ein Verbraucher eine Wohnung nicht erhält oder eine Kredit.

Auskunfteien dürfen diese Positivdaten zu Verbrauchern/Privatpersonen grundsätzlich nicht auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 verarbeiten. Hier überwiegt regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen, selbst über die Verwendung ihrer Daten zu bestimmen.

Dies gilt auch für eine Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien selbst.

Zur Erhebung von Positivdaten zu einem Verbraucher/ zu einer Privatpersonen müssen Auskunfteien eine Einwilligung des Verbrauchers, der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO haben.

Die Anforderungen hierfür sind aber sehr hoch und liegen in aller Regel nicht vor.


Wichtig: Die Datenweitergabe durch die Mobilfunkanbieter dauert an!


Woher wissen Sie, ob Sie betroffen sind?

Dies erfolgt aufgrund einer Einholung der Selbstauskunft bei der Schufa, d.h. jeder Verbraucher hat grds. einmal pro Jahr das Recht Informationen über das eigenes Profil anzufordern. Anhand der Auskunft wird ersichtlich, ob der Mobilfunkanbieter Ihre Vertragsdaten an die Schufa weitergegeben hat.


Welche Mobilfunkanbieter sind betroffen?

Nahezu alle großen Mobilfunkanbieter wie die Telekom, O2, Telefonica, Vodafone, Drillisch, mobilcom-debitel, freenet und viele mehr haben Daten an die Schufa weitergegeben. Es betrifft möglicherweise auch Anbieter, die hier nicht aufgezählt sind.


Wie hoch ist ein Anspruch auf Schadensersatz?

Grds, haben die betroffenen Personen einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wenn ihre Daten illegal an die Schufa weitergegeben worden sind.“

In zahlreichen Urteilen haben die Gerichte festgestellt, dass den Betroffenen ein Schadensersatz von bis zu 5.000 Euro zusteht.

In vergleichbaren Fällen haben die Gerichte aufgrund von rechtswidrigen Schufa-Einträgen den Betroffenen einen Schadensersatzbetrag von 5.000 EUR zugesprochen

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hat gar 15.000 € für die Weitergabe höchstpersönlicher Daten als angemessen erachtet, vgl. 12 Ca359/21. Das Landgericht (LG) Mainz hat mit Urteil vom 12.11.2021 – Az. 3 O 12/20 5.000 € an Schadensersatz zugesprochen.

Für die Betroffenen ist ein solch belastender Schufa-Eintrag auf jeden Fall ein Schaden, der ausgeglichen werden muss. Die Höhe ist absolut gerechtfertigt, handelt es sich doch um einen massiven und systematischen sowie langjährigen Eingriff.


Was können Sie als Verbraucher tun?

Die Datenweitergabe an die Schufa ist grds. rechtswidrig – insbesondere wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie den Vertrag prüfen lassen.


Wichtig: Verlieren Sie nicht den Anspruch auf bis zu 5.000 EUR!


Wie wir Ihnen helfen können – unsere Arbeit kurz erklärt:


  1. Sie beauftragen uns nach Absprache mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
  2. Wir holen für Sie die Selbstauskunft bei der Schufa ein – die Selbstauskunft ist grds. kostenlos und prüfen ob Ihr Anbieter die Daten weitergegeben hat.
  3. Sie machen Angaben zu Ihrem Vertrag – d.h. Sie übermitteln uns Ihren Mobilfunkvertrag.
  4. Wir prüfen, ob Ihr Vertrag betroffen ist.
  5. Wurden Daten weitergeben fordern wir Schadensersatz für Sie!


Fazit:


Die Wahrscheinlichkeit, dass bei Verträgen von Mobilfunkanbietern die seit 2018 abgeschlossen wurden, eine Klausel enthalten ist, die eine Weitergabe von persönlichen Daten, sog. Positivdaten, von Verbraucherinnen und Verbrauchern beinhaltet, ist sehr hoch.


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