Verbot der Daten-Weitergabe an die Schufa betrifft auch Stromanbieter

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Die Datenweitergabe von Positivdaten an die Schufa verstößt gegen die DSGVO.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main untersagte dem Energieversorger Eprimo, ohne Grund persönliche Kundendaten an Auskunfteien wie die Schufa weiterzugeben. Momentan sind vor allem Mobilfunk-Anbieter in der Kritik, Daten an die Schufa übermittelt zu haben.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen dieses Vorgehen. Schließlich hat auch die Weitergabe von Positivdaten an die Schufa unter Umständen Nachteile bei zukünftigen Vertragsabschlüssen. Das betont auch der vzbv.

Grundlose Weitergabe der Kundendaten an die Schufa

Die AGB von Eprimo enthielten die Befugnis, von potenziellen Kunden eine Bonitätsauskunft bei der Schufa einzuholen. Dies beinhaltete zudem, dass der Energieversorger die Schufa darüber unterrichtet, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält.

Die Klausel diente der vordergründigen Rechtfertigung, dass Eprimo der Schufa auch Daten bezüglich Durchführung sowie Beendigung der Geschäftsbeziehung übermittelt. Das geschieht unabhängig davon, ob sich der Kunde vertragskonform verhält oder nicht.


Daten-Weitergabe verstößt gegen DSGVO

Das LG Frankfurt am Main hält die Verarbeitung der Kundendaten ohne ersichtlichen Grund für unzulässig (Az.: 2-24 O 156/21). Der entscheidende Punkt ist, dass es sich bei den übermittelten Informationen um Positivdaten handelt. Diese geben schließlich keine Auskunft über eine Verletzung der vertraglichen Pflichten und sind nicht für die Bewertung der Bonität von Bedeutung.

Weil kein Rechtfertigungsgrund in der Daten-Weitergabe vorliegt, handelt es sich um einen Verstoß gegen die DSGVO. Ein Rechtfertigungsgrund läge beispielsweise vor, wenn die Daten-Weitergabe für die Abwicklung des Vertrags oder zur Wahrung berechtigter Interessen seitens Eprimo wichtig wären.

Das LG Frankfurt am Main sieht weiter die Gefahr, dass die Daten-Weitergabe an die Schufa zu einer Profilbildung des Kunden führt. Schließlich geht es die Schufa nichts an, wie viel Strom der Kunde verbraucht hat oder wie lange die Vertragslaufzeit war.

Wenn nämlich ein anderer Stromversorger zum Beispiel von einem regelmäßigen Anbieterwechsel des potenziellen Kunden erfährt, lehnt er möglicherweise einen Vertragsabschluss mit ihm ab.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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