Welche Auswirkungen hat die Verzeihung auf den Pflichtteilsentzug?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Hat der Pflichtteilsberechtigter eine Verfehlung im Sinne des § 2333 BGB begangen, kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch entziehen. Zum Pflichtteilsentzug berechtigen jedoch nur sehr schwere Verfehlungen, wie die, dass dem Erblasser oder seinem Ehegatten oder einem Abkömmling des Erblassers oder einer sonstigen dem Erblasser nahestehenden Person durch den Pflichtteilsberechtigten nach dem Leben getrachtet wird, oder der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens gegen den vorgenannten Personenkreis schuldig gemacht hat oder der Pflichtteilsberechtigte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat, etc.

1. Verzeihung

Die Verzeihung ist gesetzlich geregelt, § 2337 BGB. Danach erlischt das Recht des Erblassers den Pflichtteil zu entziehen, wenn er dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat. Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung die Pflichtteilsentziehung bereits angeordnet, wird diese durch die Verzeihung unwirksam.

Der Vorgang der Verzeihung ist an keine bestimmte Form gebunden. Damit kann die Verzeihung stillschweigend erfolgen, es muss nicht ausdrücklich verziehen werden. Der Pflichtteilsberechtigte muss von der Verzeihung auch keine Kenntnis erlangen.

Hat der Erblasser einmal verziehen, kann er die Verzeihung nicht mehr wegen Irrtums anfechten und auch nicht widerrufen. Die Folgen der einmal vorgenommenen Verzeihung sind nicht mehr umkehrbar, auch dann nicht, wenn sich die Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten erneut verschlechtern sollte. 

Für eine erneute Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist erforderlich, dass sich der Pflichtteilsberechtigte erneut einem Verhalten im Sinne des § 2333 I BGB schuldig macht. Anschließend muss der Erblasser neu testieren und darf nicht mehr verzeihen, damit der Pflichtteilsentzug wirksam ist.

2. Widerruf der Pflichtteilsentziehung

Unterschied des Widerrufs zur Verzeihung ist, dass der Erblasser den verfügten Pflichtteilsentzug widerrufen kann, §§ 2253 ff BGB. Ebenso ist ein Widerruf des Widerrufs gemäß § 2257 BGB möglich. Auch dies ist ein Unterschied zur Verzeihung.

Aus Klarstellungsgründen sollte der Erblasser bei einem Widerruf deutlich machen, dass es sich nicht um eine Verzeihung handelt.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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