Welche Fehler müssen nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung vermieden werden?

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Nach wie vor werden Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke von einer Vielzahl von Rechteinhabern verfolgt. Manche Abgemahnte verlassen sich in der Reaktion auf eine Abmahnung allein auf Hinweise, die Diskussionsforen im Internet entnommen sind. Das kann ein schwerwiegender Fehler sein, sind hier doch teils veraltete, teils falsche Rechtstipps auffindbar. Einige besonders  beliebte dieser Fehler seien hier dargestellt.

Nach Erhalt einer Abmahnung durch eine der bekannten Kanzleien ist es wichtig, korrekt auf die Abmahnung zu reagieren. Grundsätzlich falsch wäre es aber, sich an folgenden Aussagen zu orientieren:

1) Nur der Upload ist verboten, downloaden ist erlaubt

Das ist falsch. Richtig ist allein, dass nahezu alle Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen auf dem Vorwurf basieren, man habe unerlaubt ein Werk öffentlich zugänglich gemacht, also es in eine Tauschbörse eingestellt und hochgeladen. Das bedeutet aber nicht, dass der alleinige Download legal wäre. Auch in einem solchen Fall liegt eine (abmahnfähige) Urheberrechtsverletzung vor, insbesondere handelt es sich nicht um eine erlaubte Privatkopie. Der einzige Unterschied liegt im Umfang der Rechtsfolgen begründet, hier vor allem dem Schadensersatz.

2) Ich habe weder einen Download noch einen Upload getätigt, also muss ich nicht reagieren und habe auch nichts zu befürchten

Das ist falsch. Wer das betroffene Werk nicht selbst in eine Tauschbörse eingestellt hat, wird in aller Regel zwar nicht als Täter haftbar gemacht werden können. Allerdings kann dennoch eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer bestehen bleiben, etwa wenn der WLAN-Internetanschluss nicht mit einer marktüblichen Verschlüsselungsmethode gesichert wurde oder Mitnutzer (abhängig von deren Alter/Familienzugehörigkeit etc.) nicht ausreichend überwacht und/oder belehrt wurden. Eine häufig anzutreffende Situation ist die, dass minderjährige Kinder für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Hier können dann unter Umständen die Eltern in Anspruch genommen werden. Auf eine Abmahnung muss daher in jedem Fall reagiert werden, lediglich das Wie der Reaktion muss von Fall zu Fall richtig gewählt sein. Das gilt umso mehr deswegen, weil beim Ausbleiben einer Antwort auf die Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann (und regelmäßig auch erlassen wird). Die Kostenrisiken aus einem solchen Verfahren betragen ein Vielfaches des Betrages aus der Abmahnung, sodass hier in jedem Fall (und sei es nur aus dem Prinzip der Kostenvermeidung heraus) gehandelt werden muss.

3) Ich unterschreibe die originale Unterlassungserklärung und alles ist erledigt

Das ist falsch. Dieser (vielleicht gröbste) Fehler kann dazu führen, dass man sprichwörtlich den Verrechnungsscheck gleich beilegen kann. Denn die originale Unterlassungserklärung stellt ein Schuldanerkenntnis dar und sollte daher niemals in der vorgelegten Form unterzeichnet werden. Besser ist es, anwaltlich vertreten eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

4) Nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist alles erledigt

Das ist falsch. Eine modifizierte Unterlassungserklärung räumt zwar - wenn sie korrekt formuliert ist - die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch aus. Allerdings sind nach wie vor Zahlungsansprüche offen, die binnen der Verjährungsfrist auch gerichtlich geltend gemacht werden können. Es ist daher nicht mehr ausreichend, nach Abgabe der Unterlassungserklärung einfach nur auf die Verjährung zu warten. Stattdessen sollte der Zahlungsanspruch entweder gezielt bestritten oder über einen Vergleich reduziert werden.

5) Ich werde nicht verklagt

Auch diese Aussage ist - jedenfalls in dieser Absolutheit - falsch. Richtig ist, dass deutlich weniger Verfahren vor Gericht gelangen als Abmahnungen ausgesprochen worden. Die Gründe dafür sind vielfältig, letzten Endes kommt es darauf aber nicht an. Selbst wenn von 1000 Verfahren nur ein Verfahren vor Gericht landet, so gibt es keine Garantie, dass dieses eine Verfahren nicht das eigene ist. Tatsächlich ist es ein Spiel mit dem Risiko, und gerade die Entwicklungen der letzten beiden Jahre haben gezeigt, dass dieses zwar nur leicht, aber eben doch angestiegen ist.

Nach Erhalt einer Abmahnung sollte daher eine anwaltliche Beratung für den Einzelfall eingeholt und anschließend sinnvoll auf das Abmahnschreiben reagiert werden.

Rechtsanwalt Matthias Lederer

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