Welche Möglichkeiten hat man gegen eine einstweilige Anordnung im Unterhaltsrecht vorzugehen?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Einstweilige Anordnung

Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im Unterhaltsrecht soll dem Unterhaltsberechtigten schnellst möglichst auf gerichtlichem Wege zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs verholfen werden. Naturgemäß sieht der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltsverpflichtung anders und möchte weniger Unterhalt oder am liebsten gar keinen Unterhalt zahlen.

2. Möglichkeiten gegen eine einstweilige Anordnung vorzugehen

Ein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung zum Unterhalt gibt es nicht, vor allem ist keine Beschwerde dagegen möglich.

Erst in einem der einstweiligen Anordnung nachfolgenden Hauptsacheverfahren wird näher überprüft, ob dem Unterhaltsberechtigten der in der einstweiligen Anordnung titulierte Unterhaltsanspruch überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe zusteht. Folglich trägt der Unterhaltsverpflichtete das Risiko, dass sich in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren ergibt, dass der Unterhaltsanspruch so nicht besteht, wie er sich aus der einstweiligen Anordnung ergibt, der Unterhaltsverpflichtete bis dahin jedoch bereits erhebliche Unterhaltsbeträge an den Unterhaltsberechtigten gezahlt hat. Diese vom Unterhaltsverpflichteten bis zur Entscheidung in der Hauptsache geleisteten Unterhaltszahlungen kann der Unterhaltsverpflichtete jedoch nicht zurückerlangen.

Nach Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 52 II FamFG die Möglichkeit, bei Gericht zu beantragen, dass der Unterhaltsberechtigte das Hauptsacheverfahren binnen einer vom Familiengericht zu bestimmenden Frist einleiten muss. Der Unterhaltsberechtigte wird die Frist bis zum letzten Tag ausreizen. Kommt der Unterhaltsverpflichtete dieser Anordnung nicht nach, das Hauptsacheverfahren in die Wege zu leiten, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben. Bis dahin verstreicht jedoch eine gewisse Zeit, innerhalb der der Unterhaltsverpflichtete bereits erhebliche Unterhaltsbeträge gezahlt haben wird.

Dem Unterhaltsverpflichteten ist es daher zu empfehlen, umgehend selbst ein Hauptsacheverfahren mit dem Antrag, dass ein Unterhaltsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe als in der einstweiligen Anordnung ausgesprochen, besteht, einzuleiten. Außerdem sollte der Unterhaltsverpflichtete beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung eingestellt wird, weil der Unterhaltsanspruch eben nicht oder nicht in dieser Höhe besteht.

In unterhaltsrechtlichen/familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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