Welche steuerlichen Besonderheiten haben Anleger zu beachten, bei Genussrechten der Future Business PLUS

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Welche steuerlichen Besonderheiten haben Anleger zu beachten, bestehen für Anleger die Genussrechte der Future Business PLUS AG/Prosavus AG oder der Future Business KG aA erworben haben?

Die Genussrechtsbedingungen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Wenn man beispielsweise die Genussrechtsbedingungen für Namens-Genussrechte der Future Business PLUS AG/Prosavus AG heranzieht, ist nach den Genussrechtsbedingungen der Anleger am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Die Verlustbeteiligung erfolgt in Höhe seines Genussrechtskapital (zu 100 %). Die Verlustbeteiligung soll so erfolgen, dass das Genussrechtskapital im Verhältnis zum bilanzierten Grundkapital und zu dem bilanzierten Gewinn- und Kapitalrücklagen anteilig vermindert wird. Die Verrechnung ist dann etwas komplizierter geregelt. Jedenfalls sollen sich die Rückzahlungsansprüche der Anleger, die Genussrechte erworben haben, um den anteiligen Verlust reduzieren.

Genussrechtskapital ist für den Anleger dann eine Beteiligung, gemäß § 17 EStG, wenn die Genussrechte eine Gewinnbeteiligung gewähren und wenn sie eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen.

Teilweise sehen die Genussrechtsbedingungen vor, dass der Anleger keinen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös hat. Wenn dieses der Fall ist, können Sie als Anleger einen Veräußerungsverlust nicht, gemäß § 17 EStG geltend machen und als Verlust aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Einkommensteuer steuermindernd ausweisen.

Im Einzelnen sind daher die Genussrechtsbedingungen und die Ausgestaltung der Genussrechte zu prüfen.

Auf jeden Fall problematisch für die Anleger im Insolvenzverfahren ist eine Regelung in den Genussrechtsbedingungen, dass die Genussrechte nachrangig sind und gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern im Rang zurücktreten und erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden sollen.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

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