Welche Testamente müssen eröffnet werden?

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Nach dem Tod des Erblassers wird grundsätzlich geprüft, ob eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament vorliegt. Um die ordnungsgemäße Prüfung sicherzustellen, gibt es zum einen die Ablieferungsplicht des Testamentes –die Verpflichtung, jedes Testament nach Kenntnis über den Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzugeben- und zum anderen das zentrale Testamentsregister, in dem man sein eigenes Testament freiwillig hinterlegen kann. Verstirbt der Erblasser, eröffnet das Nachlassgericht sodann das Testament und informiert die gesetzlichen sowie die im Testament benannten Erben.

Wie ist die Situation zu bewerten, wenn dem Nachlassgericht mehrere Verfügungen vorliegen?

Dieser Frage standen die Richter vom OLG München gegenüber und bezogen dazu mit Beschlüssen vom 03.11.2021 zu den Az. 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21 Stellung.

Im zu entscheidenden Fall wurde die Eröffnung eines notariell bekundeten Testaments von 1982 gefordert. Dies lehnte das Nachlassgericht allerdings aus zwei Gründen ab: einerseits da der Erblasser später ein neues Testament begründete und andererseits da es keine Regelung für den eingetretenen Fall enthielt.

Der erkennende Senat entschied, dass diese Fragen nicht vom Nachlassgericht innerhalb des Eröffnungsverfahrens zu klären sind, sondern dass zu diesem Zeitpunkt lediglich geprüft werden soll, ob überhaupt eine Verfügung von Todes wegen vorliegt.

Das Nachlassgericht habe Fragen nach der Maßgeblichkeit der Testamente erst im Erbscheinerteilungsverfahren zu entscheiden. Erst dann soll geklärt werden, ob es sich bei dem Schriftstück um ein Testament handelt und welches das entscheidende Testament ist.

Es sind also erst einmal alle Schriftstücke zu eröffnen, die potentiell als letztwillige Verfügung von Todes wegen fungieren können.

Unser Rechtstipp lautet daher: Gibt es bei Ihnen Unstimmigkeiten bei der Bestimmung des zu eröffnenden Testaments, sollten Sie unbedingt einen Experten beauftragen, wie z. B. die Fachanwälte für Erbrecht von RUGE FEHSENFELD, die Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen können.

Zum Thema Verfügung von Todes wegen sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de

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