Welche Tücken gibt es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1.Was der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Abkömmlinge des Erblassers, dessen Ehegatte und bei Kinderlosigkeit des Erblassers auch dessen Eltern, ist seitens des Gesetzes über den Pflichtteilsanspruch eine Mindestteilhabe am Nachlass garantiert.

Nur ein Pflichtteilsberechtigter kann auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch muss nicht tatsächlich bestehen, ausreichend für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, dass der Anspruchsinhaber zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen, die im Gesetz aufgeführt sind, gehört.

Wie der Name „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ bereits deutlich macht, ist es ein Ergänzungsanspruch zum Pflichtteilsanspruch.

2. Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs

Erblasser versuchen immer wieder, bereits zu ihren Lebzeiten den späteren Pflichtteilsanspruch von Pflichtteilsberechtigten dadurch zu minimieren, dass sie Schenkungen an Dritte vornehmen. Derartiges kann natürlich auch missbräuchlich gehandhabt werden, das hat auch der Gesetzgeber gesehen und deshalb geregelt, dass Schenkungen des Erblassers beim Pflichtteilsberechtigten zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.

Da der BGH, um von einer Schenkung sprechen zu können, fordert, dass der Schenker seine Verfügungsgewalt und seine Rechte an dem verschenkten Gegenstand vollständig aufgibt, kann durch Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einer Immobilie in der Regel der Pflichtteilsanspruch nicht wirksam reduziert werden.

Zudem wird der Wert des Geschenks nach dem sogenannten Niederstwertprinzip ermittelt. Verglichen wird der Wert im Zeitpunkt der Schenkung mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der niedrigere von beiden Werten ist dann der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen.

Allerdings wird mit jedem verstrichenen Jahr nach der vollzogenen Schenkung die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit 1/10 weniger berücksichtigt. Das führt dazu, dass ab dem zehnten Jahr der Schenkung der Schenkungsbetrag den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr erhöht.

Die Zehnjahresfrist gilt allerdings nicht für Schenkungen des Erblassers an den anderen Ehegatten. Denn bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Sind die Eheleute beim Tode des ersten Ehegatten jedoch noch verheiratet, wird die Ehe erst durch den Tod des ersten Ehegatten beendet, sodass die Frist beim Tode des Erblassers noch nicht angelaufen ist.

3. Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist gegen den Erben zu richten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung über die Schenkung. Fristbeginn ist mit Ablauf des Jahres, in dem dieser Anspruch entstanden ist. Die maximale Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.

Die Verjährungsfristen für den Pflichtteilsanspruch und für dem Pflichtteilsergänzungsanspruch können auseinanderfallen. Der Pflichtteilsanspruch kann bereits verjährt sein, der Pflichtteilsergänzungsanspruch aber noch nicht. Dies ist dann der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach dem Tode des Erblassers von der Schenkung Kenntnis erlangt hat. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nämlich drei Jahre nach Kenntnis des Todesfalls.

Verstirbt der Erblasser am 10.11.2009, verjährt der Pflichtteilsanspruch mit Ablauf des 31.12.2012 sofern der Anspruchsberechtigte sogleich vom Tode des Erblassers erfahren hatte. Erfährt der Anspruchsberechtigte erst am 2.1.2010 von Schenkungen des Erblassers, verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch erst mit Ablauf des 31.12.2013. In diesem Falle könnte der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsergänzungsanspruch also auch noch im Jahre 2013 durchsetzen, obwohl der Pflichtteilsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.

Ist der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet, kann sich der Pflichtteilsberechtigte an den Beschenkten halten. Allerdings beträgt die Verjährungsfrist gegenüber dem Beschenkten drei Jahre und beginnt bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls und nicht erst mit der Kenntnis über die vollzogene Schenkung.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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