Welche Voraussetzungen bestehen für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Voraussetzungen für die Geltendmachung im Gesetz geregelt

Im BGB ist geregelt unter welchen restriktiven Voraussetzungen Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden kann.

Der Unterhaltsberechtigte kann dann erfolgreich Unterhalt für die Vergangenheit durchsetzen, wenn er nachweisen kann, dass er den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert hat.

Der Unterhaltsberechtigte muss den Unterhaltsverpflichteten aufgefordert haben, einen konkret bezifferten Unterhaltsbetrag zahlen und ihn damit in Verzug gesetzt haben. Dies muss der Unterhaltsberechtigte auch beweisen können

Unterhalt für die Vergangenheit kann es rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens geben.

2. Verzug des Unterhaltsverpflichteten erforderlich

Der Unterhaltsverpflichtete kommt dann in Verzug, wenn er vom Unterhaltsberechtigten zuvor wirksam gemahnt wurde. Aus der Mahnung muss für den Unterhaltsverpflichteten eindeutig ersichtlich sein, welchen Betrag er ab welchem Zeitpunkt an den Unterhaltsberechtigten zahlen soll.

Auch durch ein Auskunftsverlangen über die Einkommensverhältnisse kann der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten in Verzug setzen, für den Unterhaltsverpflichteten muss dann aber eindeutig erkennbar sein, wer für welchen Unterhaltsanspruch Auskunft begehrt.

3. Mögliche Verwirkung rückständigen Unterhalts

Der Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit verwirkt haben, wenn er seinen Anspruch längere Zeit nicht verfolgt. In der Regel wird von einem Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgegangen, um Verwirkung anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Zeitraum nicht tätig geworden ist.

Der Unterhaltsanspruch kann auch dann verwirkt sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten davon ausgehen konnte, dass der Unterhaltsberechtigte zukünftig seinen bestehenden Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit nicht mehr verfolgen wird. Reine Untätigkeit des Unterhaltsberechtigten reicht für eine derartige Annahme jedoch nicht aus, es müssen noch weitere Umstände hinzukommen.

In unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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